BGH: Revisionen verworfen – Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 274/76
- Datum
- 11.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhinderung einer zuständigen Richterin infolge Krankheit ist die Mitwirkung einer anderen Richterin nicht ohne förmliche Feststellung durch den Landgerichtspräsidenten zu bemängeln; eine Rüge hierzu ist unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist vorgebracht wird.
Verletzungen der Öffentlichkeit des Verfahrens sind in der Revision nur dann zu berücksichtigen, wenn der Rügeführende substantiiert und nachweisbar darlegt, dass eine solche Verletzung stattgefunden hat.
Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht keinen ernsthaften Verdacht seiner Beteiligung an der Tat hat; ein Anspruch auf wiederholte Vernehmung zu bereits behandelten Gegenständen besteht nicht ohne weiteres.
Eine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung eines Freispruchs nur, wenn die Revision durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung aufzeigt; bloße Zweifel ohne konkrete Fehlerdarlegung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 21. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 274/76
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Gerwald ████████ aus ███████ ███████, geboren am █████████ 1932 in ███, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██████████████████████ der Verhandlung, Richter am Landgericht ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 10. November 1976, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1975 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem weiteren Vorwurf eines versuchten Betrugs hat es den Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer rügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil an Stelle der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Strafkammer zugehörenden Richterin ███ die der Kammer nicht zugeteilte Richterin ██████ mitgewirkt und der Landgerichtspräsident weder einen Verhinderungsfall festgestellt noch eine Ausnahme nach § 21e Abs. 4 GVG vorgelegen habe. Die Rüge geht fehl, weil die Richterin ███ durch Krankheit an der Mitwirkung gehindert war und es in diesem Fall einer förmlichen Feststellung der Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten nicht bedurfte. Dass kein Fall der dauernden Verhinderung gegeben und deshalb für eine Bestimmung des Vertreters durch das Präsidium gemäß § 21e Abs. 3 GVG kein Raum war, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung, also verspätet, geltend gemacht.
Die in ihrem ursprünglichen Vortrag unbegründete Rüge ist insoweit unzulässig.
Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§ 338 Nr. 6 StPO), ist ihr Sachvortrag nicht erwiesen.
Die Rüge, dass der Zeuge T(___) zu Unrecht vereidigt worden sei (§ 60 Nr. 2 StPO), geht fehl. Die Strafkammer hat ersichtlich einen Verdacht der Beteiligung T(___) sowohl an der Tat des St(___) wie an der Tat des Angeklagten verneint, weil sie davon ausging, dass T(___) als V-Mann der Polizei von vornherein darauf abzielte, die Tat des Strack zu vereiteln, und deshalb auch keinen Grund hatte, ernstlich auf die Zumutung des Angeklagten einzugehen.
Den Zeugen T(___) zu einem Gegenstand, über den er bereits befragt worden war, erneut zu vernehmen, war die ███████████ nicht genötigt (BGH GA 58, 305).
Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder nicht zulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision hierzu hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Sachrüge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Betrugs konnte gleichfalls keinen Erfolg haben.
Sie hat keine durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung aufgezeigt.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |