Treffer
BGH Urteil

BGH zu Fortsetzungszusammenhang bei Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/73
Datum
25.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hält die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für mangelhaft, weil zwischen den einzelnen Untreuehandlungen längere Zwischenräume lagen, und hebt die Verurteilung sowie den Strafausspruch auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Senat weist außerdem auf die restriktive Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der in der Regel einen erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelakten verlangt.

2

Längere Zwischenräume zwischen den Taten bedürfen einer näheren Begründung; bloßes ähnliches Motiv oder ein allgemeines Vorhaben genügt nicht zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs.

3

Der Übergang eines begünstigten Unternehmens auf den Täter kann eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs begründen und ist bei der Würdigung zu berücksichtigen.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist bei Verurteilungen über einem Jahr Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise zu gewähren und steht in der Regel nicht zu, wenn die Tat(handlungen) auch der Verschleierung früherer Straftaten dienten.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 12. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 274/73 in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans ██████ aus Fulda, geboren am ████ ████ 1912 in ███ Kreis Meiningen, ███ wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ ██ bei der Verhandlung, Richterin am Landgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 12. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die ███████████ hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche sich nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sämtliche Untreuehandlungen in Fortsetzungszusammenhang begangen, erheben sich durchgreifende Bedenken.

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer einer Volksbank drei Kunden ████, ████ und █████████ wiederholt unzulässig Kredite gewährt. Hierzu heißt es im Urteil (Bl. 14 UA): „Die Untreuehandlungen sind als eine fortgesetzte Handlung zu betrachten, denn sie wurden von dem Angeklagten mit dem einheitlichen Vorsatz vorgenommen, den heimischen Firmen, deren Inhaber dem Angeklagten seit vielen Jahren bekannt waren, bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen ██████████igkeiten zu helfen, oder wie im Fall der Firma ██ nach dem Tode des Inhabers, seine eigenen ██████ziellen Manipulationen durch Vermeidung eines Konkurses dieser Firma zu verdecken.

Allerdings wäre Fortsetzungszusammenhang zwischen den Veruntreuungen zugunsten der drei Kunden nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Angeklagte den Entschluss, den Firmen ███ und ███████ verbotene Kredite zu gewähren, erst fasste, nachdem er die Firma ███ schon mehrere Jahre lang unzulässig begünstigt hatte; denn es genügt, wenn der Täter wenigstens eine Zeitlang ständig die Kunden vor Augen hat, denen er laufend auf die gleiche Weise zum Nachteil desselben Kreditgebers helfen will und hilft.

So hat der Senat bereits in einem entsprechenden Fall entschieden (Beschluss vom 27. November 1969 – 2 StR 15/69 –). Auch auf BGHSt 23, 33 wird verwiesen.

Der Gesamtvorsatz verlangt in der Regel einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelakten. Bei längeren Zwischenräumen muss er näher begründet werden (RGSt 75, 207, 209). Daran fehlt es hier, obwohl zwischen der ersten und der zweiten der Verurteilung unterliegenden unzulässigen Kreditgewährung im Fall ███ über ein Jahr (27. Oktober 1966 bis 16. November 1967), im Fall ███ über zweidreiviertel Jahre (4. April 1968 bis 29. Januar 1971) und im Fall ███████ über zweieinhalb Jahre (22. April 1968 bis 12. November 1970) lagen.

Das allgemeine Vorhaben, den einheimischen Firmen bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit unzulässigen Mitteln zu helfen, genügt nicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes. Auch der Übergang der Firma ██ auf den Angeklagten selbst legte eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhanges nahe.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe soll die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 2 StGB) auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, namentlich um einer Konfliktslage des Täters gerecht zu werden (BGHSt 24, 3). Hierbei ist nicht an einen Konflikt gedacht, der nur die voraussehbare Folge der früheren Straftaten ist. Auch wenn der Angeklagte nur teils Dritte ungerechtfertigt bereichern, teils seine früheren Untreuehandlungen verdecken wollte, wäre die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB kaum zu rechtfertigen.

WillmsSchumacherBaumgarten
MüllerSchauenburg
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