Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zu § 370 Abs.1 Nr.5 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/66
Datum
14.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil wegen unzureichender Begründung zur Anwendbarkeit des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Es fehlen Feststellungen etwa zum Wertmaßstab, zum alsbaldigen Verbrauch der Waren und zur Verjährungsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die Vorinstanz wesentliche tat- oder rechtsbegründende Feststellungen nicht hinreichend darlegt.

2

Bei der Bewertung, ob eine Wegnahme nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB 'unbedeutend' ist, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und des Geschädigten zu berücksichtigen; ein gering erscheinender Verkaufswert kann dennoch über die Unbedeutendkeitsgrenze hinausgehen.

3

Das Gericht hat festzustellen, ob entwendete Lebensmittel zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren, da dies für die Einordnung unter § 370 Abs.1 Nr.5 StGB entscheidungserheblich sein kann.

4

Ergibt die rechtliche Einstufung eine lediglich geringfügige Übertretung, hat die Strafkammer gleichzeitig die Frage einer möglichen Verjährung der Strafverfolgung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 10. März 1966

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 274/66

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer █████ Anton ███ aus ███, geboren ██████████ 1908 in █, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. September 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte die Waren, die er am 2. Januar 1965 im Kaufhaus ██████████ ███████ wegnahm, rechtswidrig zugeeignet habe, ist nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die knappen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint. Auch wenn die Menge der weggenommenen Nahrungs- und Genussmittel (ein Glas Heskakaffee, ein Pfund Butter, sieben Dosen Fleisch) nicht mehr als nur gering zu erachten sein sollte, lag doch ihr Gesamtwert (29,52 DM Verkaufspreis) schwerlich über der Grenze dessen, was angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere des Geschädigten, noch als unbedeutend angesehen werden kann (vgl. BGHSt 5, 263; 6, 41; BGH GA 1957, 17, 18).

Keine Feststellungen enthält das Urteil zu der Frage, ob die weggenommenen Lebensmittel zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren. Immerhin liegt auch dies bei der Art der Lebensmittel und der Größe der Familie des Angeklagten nahe. Gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte nur einer Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat, so wird es auch der Frage einer möglichen Verjährung der Strafverfolgung Beachtung schenken müssen.

WillmsMeyerHenning
KirchhofMüller
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