Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verworfen – Beweiswürdigung und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/60
Datum
07.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen gemeinschaftlichen Diebstahls werden verworfen. Beanstandungen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigung sind unbegründet, weil die Revisionen Beweismittel nicht konkret benennen und die Urteilsgründe konsistent sind. Auch die Strafzumessung entspricht § 267 Abs. 3 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die konkret unterlassenen Ermittlungen oder die betreffenden Beweismittel bezeichnet.

2

Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an die Sachrüge sind erfüllt, wenn der Revisionsvortrag darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel das Landgericht übergangen haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Heranziehung eines inhaltlich überzeugenden Geständnisses eines Mitangeklagten, ist nur auf Willkür zu überprüfen; eine andere mögliche Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Aufhebung.

4

Bei der Strafzumessung genügt es nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO, wenn das Urteil die für die Zumessung maßgeblichen Umstände nennt; die Gesamtstrafe darf innerhalb des gesetzlichen Rahmens ohne besondere zusätzliche Begründung festgesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ █████████ W. Lo., geboren am ████, und den █████████ Johann K. ████, dort geboren am ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in ███ ████████████ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. September 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. Lo. unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten K. █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten, von denen der Angeklagte █████████ das Urteil in vollem Umfang angreift, während die Verteidigerin des Angeklagten K. die zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten W. Lo.

1. Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt und damit gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, scheitert im Wesentlichen schon daran, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht bezeichnet hat, von denen nach seiner Ansicht das Landgericht hätte Gebrauch machen müssen. Soweit aber den Ausführungen der Revision über die verschiedenen Maße des entwendeten Gartentores und der Tür an dem Hundezwinger des Angeklagten entnommen werden kann, dass damit die Unterlassung einer Augenscheinseinnahme beanstandet werden soll, ist diese Aufklärungsrüge ebenfalls nicht in der gebotenen Weise erhoben, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt; denn die Revision behauptet nicht, dass der Strafkammer etwas von der angeblichen Verschiedenheit der Maße bekannt war. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht eine Aufklärung in der von dem Beschwerdeführer gewünschten Richtung hätte aufdrängen müssen.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen wird von den Feststellungen getragen. Diese sind entgegen der Ansicht der Revision weder in sich widersprüchlich noch verstoßen sie gegen die „Grundsätze der Lebenserfahrung“. Wohl trifft es zu, dass die Strafkammer in mehreren Fällen, in denen der Angeklagte ebenfalls des Diebstahls beschuldigt war, die Einlassungen verschiedener Mitangeklagter, insbesondere die Angaben des früheren Mitangeklagten Sch. im Ermittlungsverfahren nicht als ausreichend zur Überführung des Beschwerdeführers angesehen hat. Deshalb war sie aber rechtlich nicht gehindert, in den beiden Fällen, in denen sie den Angeklagten des Diebstahls schuldig befunden hat, jene Erklärungen zur Bildung ihrer Überzeugung von dessen Schuld heranzuziehen. Ihre Erwägungen hierzu mögen, für sich betrachtet, gewisse Bedenken in der von der Revision behaupteten Richtung aufkommen lassen. In Wahrheit enthalten sie jedoch, zumal wenn sie im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen gesehen und gelesen werden, keinen Widerspruch und auch keinen Verstoß gegen sog. Erfahrungssätze.

a) So ist im ersten Falle der Verurteilung die Wendung, die Pflanzen könnten dem Beschwerdeführer durch den Mitangeklagten █████ nicht auf einmal angeboten worden sein, weil sie über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg nach und nach gestohlen worden seien, ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass das Landgericht nur diesen Schluss für möglich erachtet hat. Vielmehr hat es damit zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, dass ihm im Hinblick auf die Länge des Zeitraums, während dessen die Pflanzen entwendet worden sind, die Einlassung des Angeklagten über das Angebot der Pflanzen durch den Mitangeklagten K. █████ nicht glaubhaft erschienen ist. Eine solche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das gleiche gilt für die weitere Erwägung, jede Lebenserfahrung spreche dagegen, dass K. █████ so schwer absetzbare Gegenstände wie Obst- und Heckenpflanzen gestohlen haben würde, nur auf die bloße Hoffnung hin, dass der Beschwerdeführer sie ihm abkaufen werde. Hieraus kann nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, die Strafkammer habe verkannt, dass derartige Pflanzen in einer ländlichen Gegend ebenso gut absetzbar seien wie alle anderen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produkte. Davon kann nicht die Rede sein. Jener Satz gibt vielmehr die Zweifel der Strafkammer an der Richtigkeit der Einlassung des Beschwerdeführers, K. █████ habe ihm die Pflanzen auf einmal angeboten, wieder, weil sie es für wenig wahrscheinlich hielt, dass ein Mann wie der Mitangeklagte ██████, der fortlaufend Dinge verschiedenster Art mit dem Ziel alsbaldigen Absatzes an andere gestohlen hat, über einen längeren Zeitraum hinweg Obst- und Heckenpflanzen entwendet haben sollte, ohne zu wissen, wann, wie und bei wem er solche im Gegensatz zu anderen von ihm entwendeten Sachen – schwer absetzbare Gegenstände – mal werde verwerten können. Auch diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Davon abgesehen, hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten letztlich auf Grund des in die Einzelheiten gehenden Geständnisses des früheren Mitangeklagten Sch. im Ermittlungsverfahren gewonnen. Dass es sich bei seinen Erörterungen hierzu von sich widersprechenden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar. Die Wendung, die Mitangeklagten ████ und K. hätten nur versuchen können, dem Beschwerdeführer solche Taten anzulasten, an denen sie selbst beteiligt waren, sie hätten ihn aber strafbarer Handlungen, die ihnen gar nicht bekannt waren, nicht bezichtigen können, ist im Zusammenhang mit dem ihr folgenden Satz zu lesen, wonach die Strafkammer die Einlassung jener Mitangeklagten, sie hätten keinerlei Kenntnis von den Pflanzendiebstählen gehabt, für glaubwürdig hält. Unter dieser Voraussetzung steht die Folgerung, die beiden hätten den früheren Mitangeklagten ███████ hinsichtlich der von ihm über die Pflanzendiebstähle gemachten Angaben nicht unter Druck setzen können, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, nicht im Widerspruch zu anderen Ausführungen des Urteils.

Der Umstand, dass hier auch eine andere tatsächliche Beurteilung möglich gewesen wäre, rechtfertigt es nicht, das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen. Im Übrigen sei bemerkt, dass im Revisionsrechtszug Tatsachen, die nicht im Urteil wiedergegeben sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dieses allein der Überprüfung auf Grund der Sachbeschwerde unterliegt.

b) Das zuvor Gesagte trifft in gleicher Weise auf den zweiten Fall zu. Auch hier sind die Ausführungen des Urteils frei von Widersprüchen und geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die Verweisung im Urteil auf die Darlegungen zu dem zuvor erörterten Fall der Pflanzendiebstähle lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Strafkammer ebenso wie dort der Einlassung der Mitangeklagten K. █████ und K. ████, sie hätten von der Entwendung des Gartentores nichts gewusst, gefolgt ist, und dass sie deshalb keine Bedenken getragen hat, ihrer Entscheidung das Geständnis des früheren Mitangeklagten ███████ im Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen. Was die Revision hier sonst noch einwendet, steht entweder im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen oder bildet einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung.

c) Die Strafzumessung gibt gleichfalls zu Bedenken keinen Anlass.

II. Zur Revision des Angeklagten K. █████

Dass die Strafkammer, wie die Revision meint, die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen – Einzelstrafen und Gesamtstrafe – in rechtlich fehlerhafter Weise bemessen habe, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO brauchen im Urteil nur die Umstände angeführt zu werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Strafkammer war somit nicht verpflichtet, sämtliche für die Strafhöhe in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu erörtern. Infolgedessen kann aus der Nichterwähnung der von der Revision hervorgehobenen Umstände nichts dafür hergeleitet werden, dass das Landgericht sie bei seinen Erwägungen zum Strafmaß außer Acht gelassen hat. Soweit sich die Revision auf Tatsachen beruft, die sich aus den Ermittlungsakten ergeben sollen, sei darauf hingewiesen, dass nicht deren Inhalt, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bildet. Auf die Behauptung, das Landgericht habe gewisse Strafzumessungstatsachen nur unzureichend berücksichtigt, kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Bemessung der Strafe und damit die Wertung der dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte allein dem Tatrichter obliegt. Ebensowenig vermag der Revision der Hinweis auf die gegen die Mitangeklagten, insbesondere gegen den Mitangeklagten ████████ verhängten Strafen zum Erfolg zu verhelfen. Dass andere Täter in anderen Fällen anders bestraft worden sind, besagt weder etwas für noch gegen die Angemessenheit der gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafen. Inwiefern es den allgemeinen Grundsätzen über die Strafzumessung nicht entsprechen soll, dass die Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis mehr als das Doppelte der höchsten Einzelstrafe in Höhe von fünf Monaten Gefängnis beträgt, ist nicht verständlich. Da sich die Summe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen fünf Einzelstrafen auf achtzehn Monate Gefängnis beläuft, hält sich die Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens, der dem Landgericht gemäß § 74 StGB zur Verfügung stand. Ein Anlass, die Höhe der Gesamtstrafe besonders zu begründen, war hier nicht gegeben (vgl. BGHSt 8, 205, 210).

BaldusDr. SchalschaKirchhof
ScharpenseelDr. Menges
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