Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhaften Eröffnungsbeschlusses: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/55
Datum
21.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung in Teilen wegen unzureichender Konkretisierung des Eröffnungsbeschlusses auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Feststellungen und Verurteilungen in drei Fallgruppen bleiben erhalten. Zurückgewiesen werden mehrere Verfahrensrügen; die Ablehnung eines Sachverständigenersuchens und die Beurteilung der Zeugen werden bestätigt. Das Landgericht soll in der neuen Verhandlung auch straferleichternde Vorschriften prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss muss die Tat durch hinreichend bestimmte Tatumstände so kennzeichnen, dass keine Unklarheit darüber besteht, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden.

2

Reicht aus der Anklageschrift oder dem Ermittlungsergebnis hervor, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, ist die Verteidigungsfähigkeit gewahrt, sodass ein formeller Mangel der Anklage nicht zwingend das Verfahren hindert.

3

Soweit ein Eröffnungsbeschluss bestimmte Handlungen nicht hinreichend bezeichnet und dies die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt, sind die hiervon betroffenen Teile des Urteils aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen ist zulässig, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Sachkunde selbst besitzt (§ 244 Abs. 4 StPO).

5

Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist erforderlich, dass die Tatformen so eng verbunden sind, dass sie aus einem einheitlichen Tatentschluss hervorgehen; unterschiedliche Begehungsformen sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. März 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. jur. Hans P. ███ ██, geboren am ██ 1907 in ████, wegen fortgesetzter Untreue,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1955 mit den Feststellungen im Falle „unverbuchte Entnahmen und Kohlenhandel“ und im Strafausspruch aufgehoben.

II. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch in den Fällen „Schleppboot Marianne“, „Ankauf einer Kompressorsteuerung“ und „Aufnahme eines Postens von 74.296,43 DM in die Bilanz 1949“.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begriindet.

Die Revision macht geltend, es liege kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss vor. Das trifft im wesentlichen zu. Der Eröffnungsbeschluss muss die Tat durch bestimmte Tatumstände so genau kennzeichnen, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen er dem Angeklagten zur Last legt, BGHSt 5, 225, 227. Diesen Anforderungen genügt nur der zweite Eröffnungsbeschluss vom 23. Februar 1955, soweit er sich auf die Aufnahme eines unechten Schuldpostens in die Bilanz 1949 bezieht. Er würdigt diesen Vorgang rechtlich zwar anders als das Urteil. Indessen liegt darin kein Mangel des Eröffnungsbeschlusses; denn für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgebend, § 264 StPO.

Im Übrigen führen die Eröffnungsbeschlüsse nicht die „konkreten Handlungen“ an, die der Angeklagte begangen haben soll. Auch die Anklageschrift vom 21. Oktober 1952 leidet an diesem Mangel. Der Angeklagte konnte jedoch aus dem „Ermittlungsergebnis“ entnehmen, welche bestimmten Handlungen ihm die Anklage in den Fällen „Schleppboot Marianne“ und „Ankauf einer Kompressorsteuerung“ vorwarf. Er war deshalb in der Hauptverhandlung in der Lage, sich hierzu ordnungsgemäß zu verteidigen.

Daraus folgt, dass dem Verfahren, soweit es sich auf die drei ersten Fälle des Urteils bezieht, kein Hindernis entgegensteht.

Anders ist es im vierten Fall. Das Urteil sieht die Untreue darin, dass der Angeklagte aus Mitteln der Firma Geschwister ██ KG, deren Geschäftsführer er war, rund 5.000,— DM als Schmiergelder verwandte, ohne diese Beträge zu verbuchen und über sie Rechenschaft abzulegen. Hierüber ist dem Eröffnungsbeschluss nichts zu entnehmen. In der Hauptverhandlung hat dann der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erklärt, dass die Untreue „M3, ███ Geldentnahmen über die Werkmeister ████ ███████, 4. den Kohlenhandel des Angeklagten, 5. den Geschäftsverkehr mit der Firma Gebr. ███ betreffe.“ Nach dem „Ermittlungsergebnis“ der Anklageschrift soll sich der Angeklagte über ███████████ durch „fingierte Quittungen“ aus der Kasse der ██ KG rund 2.400,— DM zugeführt und nach der Nachtragsanklage den Erlös aus dem Kohlengeschäft seiner Gesellschaft für sich verwandt sowie durch unrichtige Rechnungen der Firma Gebrüder ███ 500,— DM für sich abgezweigt und verbraucht haben. In diesen Vorgängen sind nicht die Merkmale zu finden, die nach dem Urteil die Untreue des Angeklagten im vierten Fall ergeben; denn die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, dass der Angeklagte alle diese Beträge nicht für sich, sondern als Schmiergelder für seine Gesellschaft verwandt hat. Hierauf hat der Angeklagte seine Verteidigung nicht einrichten können. Insoweit beruht deshalb das Urteil auf dem Mangel des Eröffnungsbeschlusses.

Die Revision erhebt folgende Verfahrensrügen:

Sie beanstandet es, dass die Strafkammer einen Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung zu vertagen, abgelehnt hat. Der Revision ist hierzu in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift folgendes zu entnehmen: Nachdem der Vorsitzende die Eröffnungsbeschlüsse unter Bezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erläutert hatte, stellte der Verteidiger „Antrag auf Vertagung, weil er sich auf die Verhandlung nicht hinreichend habe vorbereiten können“. Der Staatsanwalt widersprach, „da der Eröffnungsbeschluss hinreichend konkretisiert sei und seine Erläuterung durch den Vorsitzenden nichts Neues enthalte, die Verteidigung des Angeklagten somit nicht erschwert sei“. Darauf erging der Beschluss: „Der Vertagungsantrag wird abgelehnt.“

Die Revision rügt, dass dieser Beschluss keine Begründung enthält. Auf diesem Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Der Vorsitzende erläuterte die Eröffnungsbeschlüsse „unter Bezugnahme auf Anklage und Nachtragsanklage“ unmittelbar, nachdem er sie verlesen und der Verteidiger erklärt hatte, sie entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hieraus ergab sich in Verbindung mit der Stellungnahme des Staatsanwalts auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger, dass die Strafkammer den Antrag ablehnte, weil in jenem Zeitpunkt noch keine „veränderte Sachlage“ im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO eingetreten wäre.

Die Revision rügt, dass die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers nicht entsprochen hat, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass sich die Firma ██████ wirtschaftlich gleich günstig stand, „wenn sie das Boot für 8.750,— DM kaufte, wie wenn sie es weiter für einen Tagessatz von 80,— DM mietete“.

Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde habe. Das entspricht dem § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die Urteilsgründe schließen es aus, dass dem Vorderrichter die Sachkunde gefehlt haben könne, einen technisch so einfachen Vorgang richtig zu beurteilen.

Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte „bei der Vernehmung zur Person des Angeklagten sich über seine Vor- und Ausbildung informieren müssen“. Das ist, wie die Urteilsgründe ergeben, auch geschehen. Wenn der Angeklagte sich hierzu nicht vollständig erklärt hat, so ist dies kein Verfahrensfehler der Strafkammer.

███ ████████ behauptet, die Zeugen ██████ Ha- ███ seien auf einen Teil ihrer Aussagen nicht vereidigt worden. Sie trägt jedoch selbst die Vermerke der Sitzungsniederschrift vor, die das Gegenteil ergeben. Die Zeugen haben, nach ihrer vorschriftsmäßigen Vereidigung nochmals vorgerufen, „weiter zur Sache unter Berufung auf den bereits geleisteten Eid“ ausgesagt. Das ist schlechterdings nicht anders zu verstehen, als dass sie die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früheren Eid versichert haben, § 67 StPO.

Die Aufklärungsrüge bezieht sich nur auf die Verurteilung im vierten Fall, die schon wegen der Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht bestehen bleiben kann. Der Verteidiger hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sachgemäße Beweisanträge zu stellen.

III. In sachlicher Hinsicht enthält das Urteil jedenfalls in den ersten drei Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es beschwert ihn nicht, dass im Fall „Kompressor“ statt § 266 StGB § 81 a GmbHG in Betracht kommt (BGHSt 3, 32), da beide Bestimmungen dieselbe Strafe androhen.

Der unter I dargelegte und durch Belehrung heilbare Mangel des Eröffnungsbeschlusses nötigt nicht dazu, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Zwar nimmt die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang an. Das ist aber rechtlich schon deshalb ausgeschlossen, weil die Begehungsform in den einzelnen vier Fällen völlig verschieden ist. Der Angeklagte kann sich nach Lage der Sache insoweit auch nicht anders mit Erfolg verteidigen, zumal der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass seiner Ansicht nach kein Fortsetzungszusammenhang gegeben sei.

Dennoch hat der Senat das Urteil in den ersten drei Fällen nicht abgeändert, sondern den Urteilsspruch in vollem Umfang aufgehoben, jedoch die Feststellungen nur im vierten Fall und zum Strafausspruch. Denn es ist möglich, dass die neue Verhandlung zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage im letzten Fall und der Straffrage führt. Es lässt sich deshalb nicht völlig ausschließen, dass die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sein könnten.

Die Feststellungen zur Schuldfrage in den ersten drei Fällen bleiben bestehen. Verneint die Strafkammer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StrFrG 1954, so hat sie neben der Entscheidung zum Fall vier den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung („Schleppboot Marianne“) und wegen Untreue in zwei Fällen („Ankauf einer Kompressorsteuerung“ und „Aufnahme eines Postens von 74.296,43 DM in die Bilanz 1949“) zu verurteilen, in jedem Fall eine Einzelstrafe zu bilden und gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die die bisherige Einzelstrafe nicht überschreiten darf. Daneben sind Geldstrafen auszusprechen, ebenfalls unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO.

In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu § 23 StGB und die Entscheidung des BGH in NJW 1955, 996, 15 zu berücksichtigen.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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