Begünstigung vs. Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 274/54
- Datum
- 15.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatbestandsmäßige sachliche Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Begünstiger eigennützig handelt, um dem Vortäter die unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteile zu erhalten.
Begünstigung erfordert einen Beistand, der geeignet und bestimmt ist, dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile zu sichern und dadurch die Wahrnehmung staatlicher Rechtspflege zu hemmen.
Ein Beistand, der lediglich darauf abzielt, den Erlös aus bereits veräußertem Diebesgut zu beschaffen und damit neue, mittelbare Vorteile zu schaffen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der sachlichen Begünstigung.
Bei Mitwirkung an Absatz oder wirtschaftlicher Verwertung gestohlenen Gutes ist statt Begünstigung die Prüfung auf Hehlerei (§ 259 StGB) bzw. Mitwirkung beim Absatz vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geb. die Hausfrau Hildegard ██, aus ████, geboren ████ 1910 in ███████, Kreis ███, wegen Begünstigung, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Moericke Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Detterweich, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Cl. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil sie den Erlös für einen von ihrem Verlobten und ihrem Sohn gemeinsam gestohlenen Kraftwagen bei den ausländischen Abnehmern des Wagens einziehen wollte.
Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte damit den Dieben wissentlich Beihilfe geleistet hat in der Absicht, ihnen die Vorteile ihrer Straftat zu sichern. Dazu habe hier nach dem Verkauf des gestohlenen Wagens auch der dafür erzielte Verkaufserlös gehört. Denn bei allen diesen Kraftfahrzeugdiebstählen sei das Streben der Diebe in erster Linie darauf gerichtet gewesen, mit dem Verkaufserlös aus den gestohlenen Wagen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Angeklagte habe auch ihres Vorteils wegen gehandelt, weil sie zu jener Zeit aus dem Erlös der Autodiebstähle wöchentlich etwa 100 DM erhalten habe und diesmal mit einem ähnlichen Betrag rechnete.
Mit dieser Begründung hat die Strafkammer eigennützige Begünstigung in der erschwerten Form des § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision der Auffassung, dass der Sachverhalt eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 257 StGB in der erschwerten Form des § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtfertige. Denn das Gericht habe nicht festgestellt, dass die Angeklagte das Geld für den gestohlenen Wagen einziehen wollte, um es für sich zu verwenden. Für die Anwendung des § 258 StGB sei aber erforderlich, dass der Täter die Begünstigung seines Vorteils wegen vornehme.
Angesichts der Feststellungen des Urteils kann diesen Überlegungen der Revision nicht gefolgt werden. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt hat die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt. Sie rechnete damit, dass sie aus dem Erlös für das gestohlene Auto wieder einen Betrag erhalten werde, wie sie das aus den früheren Fällen dieser Art gewohnt war. Dieses eigennützige Motiv war auch der Antrieb zu ihrem Tun.
Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, kann die Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben.
Durch die als Begünstigung unter Strafe gestellte Handlung soll der Vortäter in seiner rechtswidrigen Stellung, in der er sich nach seiner Straftat befindet, hinsichtlich seiner Person und hinsichtlich der von ihm durch seine strafbare Handlung erlangten Vorteile unversehrt, oder – wie es im Gesetz heißt – „unangetastet durch Maßnahmen der Rechtspflege, nach dem Willen des Begünstigers“ erhalten werden. Dessen Bestreben geht also dahin, die staatliche Rechtspflege in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu hemmen und zu behindern. Bei der sachlichen Begünstigung handelt es sich um die Sicherung eines von dem Vortäter durch die Vortat unmittelbar erlangten Vorteils. Durch sie soll verhindert werden, dass der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt wird. Der dem Vortäter geleistete Beistand muss geeignet und bestimmt sein, den Vortäter dagegen zu schützen, dass ihm die von ihm durch seine Tat unmittelbar erlangten unmaßigen Vorteile – nicht nur Vermögensvorteile – entzogen werden.
Diesen Voraussetzungen, unter denen allein Begünstigung erfüllt ist, genügt nicht ein Beistand, der lediglich bezweckt, den Erlös für die gestohlene Sache, die verkauft worden ist, dem Täter zu beschaffen und zu sichern (vgl. RGSt 76, 33). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Erhaltung unmittelbarer Vorteile aus der Vortat, sondern um die Beschaffung neuer, lediglich mittelbarer Vorteile (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122). Dies fällt also aus dem Rahmen der Begünstigung und des rechtlichen Zweckes, der mit der Strafandrohung in diesem Fall verfolgt wird, heraus.
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte den Vortätern durch ihr Tun einen anderen Beistand geleistet hat als diesen. Deshalb kann ihre Verurteilung wegen Begünstigung nicht bestehen bleiben.
Nach den bisherigen Feststellungen drängt sich jedoch die Frage auf, ob nicht zu prüfen war, dass die Angeklagte der Hehlerei an dem gestohlenen Kraftwagen schuldig geworden sein kann. Der Absatz des Diebesgutes bei einem anderen sollte in der Weise bewirkt werden, dass es diesem anderen veräußert wurde. Die wirtschaftliche Verwertung des gestohlenen Wagens wäre aber erst dann verwirklicht gewesen, wenn der für seine Hingabe vereinbarte Kaufpreis auch tatsächlich vereinnahmt worden wäre. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte bemüht war, den Kaufpreis von dem Käufer einzuholen. Daher kann ihre Tätigkeit als ein Mitwirken beim Absatz des gestohlenen Gutes angesehen sein (vgl. RGSt 58, 154). Sie erreichte damit, dass die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage ausgenutzt und weiter vertieft wurde, was grundsätzlich durch § 259 StGB mit Strafe bedroht ist. Dies wird auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls zu beachten sein.
| Dr. Detterweich | Dr. Hoepner | ||
| Moericke | Menges |