Treffer
BGH Urteil

Revision: Unerlaubte Rechtsberatung bei Bergschadensregulierung — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/53
Datum
14.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gesellschafter eines Bergvermessungsbüros führten Vermessungen durch und vertraten Hauseigentümer gegenüber Bergwerksgesellschaften; sie wurden wegen unerlaubter Rechtsberatung angeklagt. Das Landgericht sprach sie frei unter Berufung auf § 5 Nr. 1 MißbrVerhG. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die rechtliche Vertretung nicht im Rahmen und im Interesse der eigentlichen Berufsaufgabe der Markscheider lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Nichtberechtigte erfüllt den Tatbestand des Art. I § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 MißbrVerhG.

2

§ 5 Nr. 1 MißbrVerhG erlaubt dem kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmer nur die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten, die im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen Berufsaufgabe liegen.

3

Das bloße Dienen technischer und rechtlicher Tätigkeiten demselben Zweck begründet noch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 5 Nr. 1; technische und rechtliche Tätigkeiten sind auf ihre sachliche Zugehörigkeit zur Berufsaufgabe zu prüfen.

4

Zur Bestimmung, ob eine Rechtsbesorgung vom Ausnahmetatbestand erfasst ist, kommt es auf den Inhalt und Zweck der Berufsaufgabe an; Vertretung gegenüber Dritten, die über die berufsspezifischen Markscheidearbeiten hinausgeht, fällt nicht unter § 5 Nr. 1.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ aus ███, geboren am ████████████ ███████ 1866 in [REDACTED],

2. den ████████████████████ █████, geboren am [REDACTED],

wegen unerlaubter Rechtsberatung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. Mai 1954 in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten führten als Gesellschafter eines Bergvermessungsbüros geschäftsmäßig „Bergregulierungen“ durch. Hierbei waren sie nicht als Zechenmarkscheider tätig, auf die Art. I § 6 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478) zutrifft, sondern als freie Markscheider. Ihre Werber holten Aufträge von Hauseigentümern herein, die durch den Bergbau Schäden erlitten hatten. Die Angeklagten ließen dann die Vermessungen vornehmen, die erforderlich waren, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Im Anschluß daran erhoben sie als Bevollmächtigte der Hauseigentümer solche Ansprüche gegenüber den Bergwerksgesellschaften und verhandelten mit ihnen, wobei es meist zu einem Vergleich kam. Insgesamt nahmen sie im Jahre 1951 90 „Regulierungen“ vor.

Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagten mit ihrer Tätigkeit gegenüber den Bergwerksgesellschaften „fremde Rechtsangelegenheiten“ im Sinne des Art. I § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1478) besorgt haben. Sie nimmt an, daß die Vermessungsarbeiten und die Vertretung gegenüber den Bergwerksgesellschaften „untrennbar wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit, nämlich der Bergschadensregulierung“ gewesen seien, weil der „technische Teil“ nur dem Zweck gedient habe, „Unterlagen und Beweise zur Durchsetzung der Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer in die Hand zu bekommen“.

Sie stellt fest, daß im allgemeinen „die rechtliche Seite der Bergschadensregulierung gegenüber der technischen an Wichtigkeit und Bedeutung weit zurückbleibt“ und auch hinsichtlich der Zeit, die aufgewandt werden muß, zurückbleibe. Deshalb, so meint sie, stehe den Angeklagten Art. I § 5 Nr. 1 des MißbrVerhG zur Seite. Sie hat daher die Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach Art. I §§ 1, 8 dieses Gesetzes freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie führt aus, § 5 aaO setze voraus, „daß es sich bei dem Geschäft des Gewerbebetriebes und der Erledigung rechtlicher Angelegenheiten um zwei getrennte Vorgänge“ handele. Das treffe auf die Tätigkeit der Angeklagten nach den Feststellungen nicht zu. § 5 aaO sei deshalb nicht anwendbar. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Angeklagten gegenüber den Bergwerksgesellschaften fremde – nämlich ihrer Auftraggeber – Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt und damit den Tatbestand des Art. I § 1 Abs. 1, § 8 des heute noch geltenden MißbrVerhG (BGH Urteil vom 28. April 1953 – 1 StR 755/52 –) erfüllt haben. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob auf diese Tätigkeit die Vorschrift des § 5 Nr. 1 aaO zutrifft. Das ist zu verneinen.

1. Nach § 5 Nr. 1 aaO darf ein kaufmännischer oder gewerblicher Unternehmer für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung setzt also voraus, daß der Unternehmer ein Geschäft seines eigentlichen kaufmännischen oder gewerblichen Betriebes ausführt und hierbei für seinen Kunden eine rechtliche Angelegenheit erledigt, die nur deshalb nicht dem Erlaubniszwang des § 1 aaO unterliegt, weil sie mit dem Gewerbebetrieb unmittelbar zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft hebt daher mit Recht hervor, daß § 5 aaO nur eingreift, wenn der Unternehmer zwei Geschäfte besorgt, eins seines Betriebszweiges und ein anderes, das an sich unter § 1 aaO fällt. Solche Geschäfte haben die Angeklagten auch betrieben: zunächst die technischen Arbeiten des Markscheiders, danach die Vertretung gegenüber den Bergwerksgesellschaften. Daß beide Tätigkeiten letzten Endes einem Zweck gedient haben – der Entschädigung der Auftraggeber – ändert nichts daran, daß sie sachlich verschiedenartig gewesen und selbständiger rechtlicher Beurteilung zugänglich sind. § 5 aaO ist also nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Angeklagten mit beiden Tätigkeiten denselben Erfolg erstrebt haben.

2. Zwischen der Vertretung der Hauseigentümer vor den Bergwerksgesellschaften und der eigentlichen Tätigkeit der Angeklagten als Markscheider besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5 Nr. 1 aaO. Dieser ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur gegeben, wenn die Rechtsberatung sich im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers vollzieht und deren Zwecken dient (KG DJ 1939, 56, 1809; OLG Hamm NJW 1952, 82). So ist anerkannt, daß ein Grundstücksmakler seine Kunden z. B. in Grundbuchangelegenheiten beraten, ein Gaststättenmakler Antrag auf Schankerlaubnis stellen darf (KG DJ 1939, 1809). Dem schließt der Senat sich an. Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 will Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung verhüten. Deshalb macht es die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Eine Ausnahme hiervon macht § 5 aaO für bestimmte Personenkreise. Er gestattet ihnen auch die rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten, die mit der eigentlichen Berufsaufgabe in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Grund dieser Regelung ist der, daß sich zahlreiche Berufe ohne gleichzeitige rechtliche Beratung nicht immer sachgemäß ausüben lassen. Das gilt nicht nur von dem Wirtschaftsprüfer, dem Buchrevisor, dem Vermögensverwalter und dem Hausverwalter, die § 5 Nr. 2 und Nr. 3 aaO ausdrücklich erwähnt, sondern auch für andere Berufe. So kann z. B. der Grundstücksmakler seinen Kunden über den Ankauf eines Grundstücks in der Regel nicht ordnungsmäßig beraten, wenn er ihn nicht zugleich rechtlich berät. Deshalb erlaubt es § 5 Nr. 1 aaO allgemein jedem kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmer, die rechtlichen Angelegenheiten eines Kunden zu erledigen, die mit dem eigentlichen Geschäft des Betriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Sinn dieser Vorschrift kann nur der sein, daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufs nicht deshalb durch § 1 aaO unmöglich gemacht werden soll, weil hiermit gleichzeitig eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Unter die Ausnahmevorschrift des § 5 aaO fällt deshalb angesichts des Gesetzeszweckes, Mißbräuche auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu verhindern, nur eine solche rechtliche Tätigkeit, die der Unternehmer im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen Berufsaufgabe ausführt.

Nach § 2 der Preußischen Markscheideverordnung vom 23. März 1923 (veröffentlicht u. a. in „Zeitschrift für Bergrecht“ 1924, 184 ff.) bestehen die Markscheidearbeiten in Aufnahmen und rißlichen Darstellungen für bergmännische Zwecke über und unter Tage. Die Vertretung der geschädigten Hauseigentümer gegenüber Dritten liegt ebenso außerhalb dieser Berufsaufgabe der Angeklagten, wie bei einem Buchprüfer die Heranziehung von Außenständen, die er bei der Beratung eines Unternehmers, insbesondere bei der Buchprüfung, ermittelt hat (vgl. A.V. a. RO.M. vom 12. 3. 1940 in DJ 1940, 368). § 5 Nr. 1 aaO steht den Angeklagten schon aus diesem Grunde nicht zur Seite. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen ist der äußere Tatbestand der §§ 1, 8 aaO erfüllt. Es kann auch kaum zweifelhaft sein, daß die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben. Besonderer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob sie etwa einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sind.

Der Oberbundesanwalt hat einen unmittelbaren Zusammenhang in dem dargelegten Sinn bejaht und deshalb Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. DotterweichDr. Arndt
Dr. MoerickeMenges
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