Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Bestechungs- und Urkundendelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/52
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Bestechlichkeit, Urkundenfälschung im Amt, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und Beihilfe verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass in den Fällen Tateinheit (nicht Tatmehrheit) vorliegt, hob Teile des Strafausspruchs auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück. Die Einordnung ihrer Tätigkeit als strafrechtliche "Beamteneigenschaft" hielt der Senat für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tätigkeit außerhalb des formellen Beamtenverhältnisses kann im strafrechtlichen Sinn Beamteneigenschaft begründen, wenn sie ein unentbehrliches Glied in der Verrichtungskette des Amtes darstellt und die Handelnde sich dieser Funktion bewusst ist.

2

Beihilfe gemäß § 49 StGB ist anzunehmen, wenn durch das Verhalten der Beteiligten ein fördernder Tatbeitrag zu den Haupttaten geleistet wird.

3

Wer durch dieselben Handlungen zugleich den Tatbestand mehrerer Delikte verwirklicht, sind die Straftaten tateinheitlich (§ 73 StGB) zu behandeln; eine gesonderte Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) kommt nur in Betracht, wenn verschiedene, nicht überschneidende Taterfolgssphären vorliegen.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach Prüfung Rechtsfehler berichtigen und den Strafausspruch im Umfang aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückverweisen (§ 354 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Gefangene ████████ Grete M. ████ █████, geboren am ██ ███ 1900 aus ██████████ ██████████, in ███, wegen schwerer passiver Bestechung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Oktober 1951, soweit es sie betrifft,

1. dahin abgewandelt, dass die Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit, Bestechung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amte und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung im Amte und zum gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch verurteilt wird,

2. aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit sie wegen „aktiver Bestechung“ und Urkundenfälschung im Amte in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung, aktiver Bestechung, Urkundenfälschung im Amte in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung im Amte und zum gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet.

An den Fehlern, die die Revision rügt, leidet das angefochtene Urteil allerdings nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit der Angeklagten bei dem Statistischen Landesamt Steuer- und Wahlkartei Hamburg ihre Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB begründete, ist das Landgericht der rechtlichen Beurteilung gefolgt, die das Oberlandesgericht Hamburg der Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 1950 zugrunde gelegt hat. Hierzu war das Landgericht nach § 358 Abs. 1 StPO verpflichtet. Die Rechtsausführungen der Revision zur Auslegung des § 359 StGB gehen daher ins Leere. Nach den Feststellungen stellte sich die Tätigkeit der Angeklagten als Gefangene beim Statistischen Landesamt als ein unentbehrliches Glied in der Kette der Verrichtungen dar, die nach den bei dem Amt bestehenden Einrichtungen vorgenommen werden mussten, um die dem Amt obliegenden Aufgaben durchzuführen. Die Angeklagte ist sich auch, wie das Landgericht weiter feststellt, ihrer Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne bewusst gewesen.

Ebenso offensichtlich fehl gehen die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erhebt. Die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, führt das Urteil an.

2. a) Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte der Beihilfe (§ 49 StGB) zu den von dem früheren Mitangeklagten ███████ als Alleintäter begangenen Vergehen der Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) und des gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat und dass zwischen dieser Tat und dem ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellten Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) Tatmehrheit (§ 74 StGB) besteht.

b) Ebensowenig begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB), gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) und Bestechung (§ 333 StGB), begangen in den Fällen 70 bis 74, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Landgerichts, dass die Vergehen nach den §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und das Vergehen nach § 333 StGB sachlich (§ 74 StGB) zusammentreffen.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ersichtlich dadurch zum Mitmachen beigetragen, dass sie in allen 5 Fällen dem ███████ hierfür ein Entgelt versprach. Sie hat daher durch dieselben Handlungen, durch die sie ihren Beitrag als Mittäterin zu dem Urkundenvergehen und dem Gewahrsamsbruch leistete, auch den Tatbestand der Bestechung verwirklicht. Alle Straftaten, die sie in den Fällen 70 bis 74 begangen hat, treffen daher tateinheitlich (§ 73 StGB) zusammen.

Der Senat hat insoweit gemäß § 354 StPO den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange aufgehoben. Insoweit war die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Dr. LudwigDr. MoerickeDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
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