Strafausspruch aufgehoben: Rücktrittsprivileg bei Versuchsrücktritt zu beachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/97
- Datum
- 04.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB schließt die Berücksichtigung des für die versuchte Tat gerichteten Vorsatzes sowie ausschließlich darauf bezogener Tatbestandsverwirklichungen als strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung aus.
Eine ausdrückliche Feststellung des Rücktritts macht die Bewertung von Handlungselementen, die nur die versuchte Tat betreffen (z. B. Tötungsvorsatz, Beinahevollendung), als strafschärfend rechtsfehlerhaft.
Wird ein derartiger Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht als völlig ohne Einfluss auf die Strafhöhe erkennbar ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafzumessung.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs können die Feststellungen zur Tat bestehen bleiben; die Entscheidung der Vorinstanz ist insoweit nur insoweit zu korrigieren, als dies für die Neufestsetzung der Strafe erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273/97 vom 4. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am Abbas Sezai ██ ██ █████ 1955 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwandte Messer eingezogen. Mit seiner Revision, die sich nach zulässiger Beschränkung allein gegen den Strafausspruch richtet, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seine Schwester mit einem Messerstich in den Magen lebensgefährlich verletzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie bei der Strafzumessung im Rahmen der Darstellung der erschwerenden Umstände folgendes ausgeführt:
"Er hat mit großer Wucht und mit unbedingtem Tötungsvorsatz seiner Schwester eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt. Die Tat stand kurz vor der Vollendung."
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1996, 491). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze des § 223a StGB verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
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