Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Rücktrittsprivileg bei Versuchsrücktritt zu beachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/97
Datum
04.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; das Landgericht hatte zugleich einen erfolgten Rücktritt vom Tötungsversuch angenommen. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf, weil das Gericht in der Strafzumessung Tötungsvorsatz und versuchsbezogene Tatbestandsverwirklichungen berücksichtigt hatte. Dies verletzt das Rücktrittsprivileg nach § 24 StGB und kann die Höhe der Strafe beeinflussen; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB schließt die Berücksichtigung des für die versuchte Tat gerichteten Vorsatzes sowie ausschließlich darauf bezogener Tatbestandsverwirklichungen als strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung aus.

2

Eine ausdrückliche Feststellung des Rücktritts macht die Bewertung von Handlungselementen, die nur die versuchte Tat betreffen (z. B. Tötungsvorsatz, Beinahevollendung), als strafschärfend rechtsfehlerhaft.

3

Wird ein derartiger Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht als völlig ohne Einfluss auf die Strafhöhe erkennbar ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafzumessung.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs können die Feststellungen zur Tat bestehen bleiben; die Entscheidung der Vorinstanz ist insoweit nur insoweit zu korrigieren, als dies für die Neufestsetzung der Strafe erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273/97 vom 4. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am Abbas Sezai ██ ██ █████ 1955 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwandte Messer eingezogen. Mit seiner Revision, die sich nach zulässiger Beschränkung allein gegen den Strafausspruch richtet, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seine Schwester mit einem Messerstich in den Magen lebensgefährlich verletzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie bei der Strafzumessung im Rahmen der Darstellung der erschwerenden Umstände folgendes ausgeführt:

"Er hat mit großer Wucht und mit unbedingtem Tötungsvorsatz seiner Schwester eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt. Die Tat stand kurz vor der Vollendung."

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1996, 491). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze des § 223a StGB verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

JahnkeBodeRothfuß
NiemöllerOtten
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