Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Bildung lebenslanger Gesamtstrafe nach § 54 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/86
Datum
03.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Totschlags ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten. Wegen Anwendung der Neuregelung des § 54 StGB (23. StÄndG) ist aus einer früheren lebenslangen Strafe und der nunmehr erkannten sechsjährigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen, die nach ihrem Inkrafttreten gemäß § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO auf anhängige Verfahren anwendbar sind, sind bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

2

Nach § 54 Abs. 1 StGB sind mehrere Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen; eine bereits verhängte lebenslange Freiheitsstrafe kann mit einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer lebenslangen Gesamtstrafe verbunden werden.

3

Im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbaren materiellen Rechtslage vorzunehmen, sofern die Gesetzesanwendung auf das Verfahren reicht.

4

Wird die Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten verworfen, hat der Verurteilte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 273/86

in der Strafsache gegen Claus Jörgen █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1950 in ██ ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 – 62 Ks 5/83 – 41 Js 653/81 – zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist gemäß § 54 Abs. 1 StGB aus der mit Urteil vom 7. November 1984 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und der nun erkannten Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die ebenfalls durch die Entscheidung vom 7. November 1984 im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Totschlags nunmehr eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bilden. Dies folgt aus § 54 StGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), das am 1. Mai 1986 in Kraft getreten ist und gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren gilt.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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