Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision; BZRG wirkt auf Strafzumessung und Bandenqualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/72
Datum
28.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Köln auf und verwies in Teilen zurück. Im Fall K wurde die Freiheitsstrafe aufgehoben, weil nach dem neuen BZRG bestimmte Vorstrafen nicht mehr verwertet werden dürfen. Im Fall 13 änderte der Senat die Qualifikation von Bandendiebstahl zu gemeinschaftlichem Diebstahl, da die Tat außerhalb der Bandenabsichten lag. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung ist ausgeschlossen, soweit diese Strafen nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Bundeszentralregister übernommen werden.

2

Die Qualifikation einer Tat als bandenmäßiger Diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass die konkrete Tat innerhalb der von der Bande verfolgten gemeinsamen Absichten liegt; isolierte oder anders motivierte Einzeltaten fallen nicht unter diese Vorschrift.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, statt den Strafausspruch aufzuheben, wenn bei zutreffender rechtlicher Bewertung derselbe Strafrahmen anzuwenden ist.

4

Wird ein Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ wegen Raubes u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1971 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Haf— und H ███ wird das genannte Urteil dahin geändert, dass diese Angeklagten im Fall 13 der Urteilsgründe nicht wegen Bandendiebstahls, sondern wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall (§§ 242, 243 Nr. 1, 47 StGB) verurteilt werden.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Y ███, Hal und H ███, die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und ██ werden verworfen.

Die Angeklagten Hal, H, R, ███ und ████████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

1. Die gegen den Angeklagten K ███ erkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren beruht zu einem erheblichen Teil darauf, dass die Strafkammer die zahlreichen, im Urteil im einzelnen aufgeführten Vorstrafen dieses Angeklagten erschwerend berücksichtigt hat (UA S. 163, 164). Nach dem am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) ist die Verwertung der ersten acht dieser Strafen zum Nachteil des Angeklagten jedoch nicht mehr zulässig. Denn diese Strafen sind nicht in das Bundeszentralregister zu übernehmen (§ 60 Abs. 2 Nr. 2, §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG). Der den Angeklagten K ███ betreffende Strafausspruch kann daher im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung keinen Bestand haben.

2. Im Fall 13 der Urteilsgründe (UA S. 96) sind die Angeklagten ██████ und ██████ in die Wohnung ihres früheren Tatgenossen Sch ██ eingebrochen und haben dort Einrichtungsgegenstände entwendet, weil sie ihm in der Annahme, er habe in einem anderen Diebstahlsfall „gesungen“, einen Denkzettel geben wollten. Das Landgericht stellt dazu im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich fest, das Motiv der Tat sei in erster Linie eine Schädigung und Bestrafung Sch ██ gewesen; die Zueignungsabsicht habe weniger im Vordergrund gestanden (UA S. 147, 156).

Eine so motivierte Tat rechtfertigt die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Die erhöhte Strafdrohung dieser Vorschrift hat ihren Grund darin, dass die auf einem bandenmäßigen Zusammenschluss beruhende Tat besonders gefährlich ist. Diese besondere Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die zur Aburteilung stehende Tat im Rahmen der Absichten liegt, welche die Täter mit der Bildung der Bande verfolgt haben. Davon kann hier angesichts der besonderen Zweckrichtung des Einbruchs bei █████████████ keine Rede sein. Er fällt vielmehr aus der Kette der fortgesetzten Begehung von Taten, wie sie die Angeklagten verabredet hatten, heraus (vgl. Dreher, StGB, 33. Aufl. Anm. 4 zu § 244).

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs bestand kein Anlass, da die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung von dem gleichen Strafrahmen hätte ausgehen müssen (§§ 243, 47 StGB).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

BaumgartenSchumacherMeyer
KirchhofSchauenburg
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