Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Wegfall von §245a StGB aF und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/69
Datum
27.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes u. a. ein. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als dem Angeklagten Besitz von Diebeswerkzeug (§ 245a StGB aF) vorgeworfen wurde, weil diese Strafnorm aufgehoben ist (Art. 96 1. StrRG). Hierdurch wurde die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine strafbewehrte Vorschrift aufgehoben, ist das Verfahren hinsichtlich der hiervon erfassten Tat einzustellen (vgl. Art. 96 1. StrRG).

2

Führt die Einstellung eines Teils der Anklage zur Wegfall einer zuvor gebildeten Gesamtstrafe, so ist die Gesamtstrafenaussprache aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei Aufhebung der Gesamtstrafe ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden; entsprechend ist die Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zu verweisen.

4

Ist eine weitergehende Revision offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 273/69

in der Strafsache gegen den Elektromonteur Gerhard ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ ████ 1946 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Januar 1969 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten Besitz von Diebeswerkzeug zur Last gelegt wird, b) der Gesamtstrafenaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit dem Angeklagten ein Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug gemäß § 245a StGB aF zur Last liegt, ist das Verfahren gemäß Art. 96, 1. StrRG einzustellen, weil diese Strafbestimmung seit 1. September 1969 durch Art. 1 Nr. 68 1. StrRG aufgehoben ist. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaldusHenningBaumgarten
WillmsMüller
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