Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/63
Datum
23.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren mehrere Verfahrensfehler gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, das ihn u. a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls verurteilt hat. Der BGH prüft Verlesung polizeilicher Niederschriften, Vereidigung von Zeugen, Belehrungen und Beweiswürdigung. Die Revision wird verworfen, da keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorliegt und die Beweiswürdigung tragfähig ist. Ein Protokollmangel war durch dienstliche Feststellungen ausgeglichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift rechtfertigt nur dann die Aufhebung eines Urteils, wenn das Gericht seine Entscheidung darauf stützt oder die Aussage entscheidungserheblich ist.

2

Für die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bleibt eine etwaige Ermächtigung Dritter zur Unterzeichnung ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte die Erklärung nicht als Vertreter des Dritten abgeben wollte.

3

Die Vereidigung einer Zeugin ist zulässig, sofern keine gesetzlich bestimmte Ausnahme besteht; die Eidesleistung allein begründet keinen Revisionsgrund.

4

Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften der StPO (z. B. formelle Belehrungs- oder Verfahrenspflichten) begründet nur insoweit einen Revisionsgrund, als hierdurch entscheidungserhebliche Rechte verletzt werden.

5

Fehlt die Genehmigung einer nachträglichen Protokolleränzung und damit die negative Beweiskraft nach § 274 StPO, kann diese Rechtsfolge durch übereinstimmende dienstliche Feststellungen ersetzt werden, die die ordnungsgemäße Belehrung oder Vorgehensweise bestätigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfskellner Heinz ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1936 in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven – vom 2. █ 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision, die auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und wegen Diebstahls beschränkt ist, beanstandet er das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Zeugen BC vom 18. Januar 1963 verlesen, greift im Ergebnis nicht durch. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorbringt, braucht nicht erörtert zu werden. Auf der beanstandeten Verlesung kann das Urteil nicht beruhen. Dies versteht sich von selbst, soweit die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, Brückner habe ihn beauftragt, Fleisch zu bestellen, für nicht widerlegt ansah und den Angeklagten deshalb nicht wegen versuchten Betruges zum Nachteil des Fleischermeisters █████ verurteilte. Aber auch im Falle der Urkundenfälschung spielte die Aussage █████ keine Rolle. Selbst wenn dieser den Angeklagten ermächtigt haben sollte, mit seinem Namen zu unterzeichnen, wäre dies ohne Bedeutung gewesen, da der Angeklagte ihn bei H_____, wo er in der Uniform ███████ erschien und sich als ██████ ausgab, weder in der Erklärung noch im Willen vertreten wollte. Insoweit sei auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 75, 46; 68, 240, 242; 37, 196 hingewiesen.

Deshalb ist es auch ausgeschlossen, dass die von der Revision beanstandete Unterlassung einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen ███ das Urteil beeinflusst haben kann.

2.) Vergeblich beanstandet die Revision, dass die Zeugin Elfriede E____D vereidigt wurde. Auf Grund der Vernehmung der Eheleute ███████, bei denen diese Zeugin seit mehreren Jahren im Haushalt angestellt ist, hatte die Strafkammer die – mit der Revision nicht angreifbare – Überzeugung erlangt, dass sie als Täterin des Gelddiebstahls ausscheide. Dann musste sie vereidigt werden, da keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorlag. Dafür, dass gerade durch die Eidesleistung ein etwa noch vorhandener Tatverdacht bei ihr hätte ausgeräumt werden sollen, ist kein Anhaltspunkt gegeben. Der Hinweis in den Urteilsgründen, schließlich habe die Zeugin unter Eid in Abrede gestellt, das Geld entwendet zu haben, ist ersichtlich nur als eine Bestätigung der zuvor schon gewonnenen Überzeugung gemeint.

3.) Die Angehörigen der Familie ██ █████ sind sämtlich nicht vereidigt worden. Die Angriffe der Revision in dieser Richtung sind daher gegenstandslos.

4.) Inwiefern bei der Vernehmung der Brigitte ████ § 57 StPO verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision, anstelle der Zeugin hätten ihre gesetzlichen Vertreter belehrt und um „Aussagegenehmigung“ ersucht werden müssen, sind unverständlich. Im Übrigen könnte auf eine Verletzung des § 57 StPO als einer bloßen Ordnungsvorschrift die Revision nicht gestützt werden (vgl. RGSt 56, 66).

5.) Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen der Revision über eine Verletzung des § 156a StPO.

6.) Über die Belehrung der Zeugin ███████, der Verlobten des Angeklagten, bei ihrer dritten Vernehmung am 2. Mai 1963 ergibt sich folgendes: Der Vorsitzende hat nachträglich, jedoch vor dem Eingang der Revisionsbegründung, die Sitzungsniederschrift in diesem Punkt ergänzt; der Urkundsbeamte hat es unterlassen, die Ergänzung zu genehmigen. Infolgedessen fehlt dem Protokoll die – negative – Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO. Nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beiden Urkundspersonen steht fest, dass die Zeugin vor ihrer Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO belehrt wurde. Die Rüge der Revision geht demnach fehl.

Über ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO brauchte die Zeugin nicht besonders belehrt zu werden, da ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, soweit sie den Angeklagten belastete. Davon hat sie auch bei ihrer ersten Vernehmung Gebrauch gemacht. Inwiefern sie sich selbst durch ihre Aussage, dem Angeklagten Geld geliehen zu haben oder dies nicht getan zu haben, der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen einer vor ihrer Aussage liegenden Tat ausgesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte auch auf die Unterlassung der Belehrung nach § 55 StPO die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 11, 213).

Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass die Strafkammer die Zeugin für unglaubhaft hält, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung an.

7.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung und wegen Diebstahls auf die allgemeine Sachrüge hat keine Fehler ergeben.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

KirchhofDotterweichMeyer
BaldusHenning
Revision gegen Verurteilung wegen Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl verworfen — Themis