Eingehungsbetrug: Vermögensschaden bei Bürgschaftsübernahme und Prüfpflicht Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/61
- Datum
- 12.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Eingehungsbetrug ist für die Vermögensschädigung maßgeblich, ob die Vermögenslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Verfügung ungünstiger wird; spätere Entwicklungen sind unerheblich.
Eine durch Täuschung veranlasste Bürgschaftsübernahme kann bereits durch die Erhöhung des Inanspruchnahmerisikos eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung begründen.
Wird der objektive Tatbestand eines (versuchten) Betrugs festgestellt, dürfen Vorstellungen des Täters über eine spätere Schadensvermeidung die Annahme bedingten Vorsatzes nicht tragen, wenn sie keine tragfähige tatsächliche Grundlage haben.
Besteht zwischen den Beteiligten ein Treueverhältnis und werden anvertraute Gelder entgegen einer bekannten Zweckbindung ohne Zustimmung verwendet, ist eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht zu ziehen und vom Tatgericht zu prüfen.
Ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld beschwert den Angeklagten grundsätzlich nicht und ist daher von ihm nicht mit Revision anfechtbar.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████ ███ █████ ████ in ████████ ████, geboren am ███ ████ █████,
2.) den ████████ Walter ████ ████████ ██ in ██, geboren am ███,
wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil vom 1. Dezember 1960 des Landgerichts in Darmstadt, soweit die Angeklagten von den Feststellungen freigesprochen wurden, insbesondere von dem Vorwurf eines versuchten Betruges gegen das Land Hessen (A Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses) und von dem Vorwurf eines Betruges (B Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses) der Angeklagte ██ freigesprochen wurde, im Umfang der Aufhebung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legte beiden Angeklagten unter A 1 bis 6 in vier Fällen (A 1 bis 3, 6) einen vollendeten Betrug und in zwei Fällen (A 4, 5) einen versuchten Betrug, dem ███████████ ███ außerdem unter B 7 einen vollendeten Betrug zur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch der beiden Angeklagten im Falle A 5 und des Angeklagten ██ im Falle B 7. Sie rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte █████ war Vorsitzender, der Angeklagte ██ Geschäftsführer des Vereins ███████ █████ e.V. für Siedlungs- und Wohnungsbau (HVD). Im Jahre 1955 befasste sich der Verein mit der Errichtung von acht Wohnblocks in ██████████. Nach dem Finanzierungsplan sollte das Land Hessen die Bürgschaft für Hypotheken, die von der Hessischen Landesbank erwartet wurden, übernehmen. Die Hessische Landesbank als Vorprüfstelle für den Antrag auf Übernahme der Landesbürgschaft forderte wiederholt Ergänzungen und Änderungen der dazu vorgelegten Unterlagen und Berechnungen, insbesondere auch den Nachweis des Eigenkapitals oder der Eigenleistungen des HVD. Beide Angeklagten übermittelten schließlich der Landesbank in einem Schreiben vom 21. Dezember 1955 eine Berechnung, aus der sich ergab, dass bereits 125.341,46 DM aus Eigenmitteln des HVD für das Bauvorhaben verbraucht seien. Sie legten eine von ihnen unterzeichnete Bescheinigung mit einer Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen bei. Darin war angegeben, dass die den Bau ausführende Firma █████████ außer einer Vorauszahlung von 245.000,— DM, die aus Zwischenkrediten der Landesbank stammte, auch eine solche von 103.247,— DM aus eigenen Mitteln des HVD erhalten habe. Die Landesbank erfuhr alsbald die Unwahrheit dieser Erklärung. Zu einer Übernahme der Bürgschaft durch das Land Hessen kam es in der Folge nicht.
Die Strafkammer stellt fest, dass durch die schriftliche Erklärung der Nachweis der Eigenleistungen des HVD erbracht und damit die Voraussetzung für die Bürgschaft durch das Land Hessen geschaffen werden sollte. Sie ist auch überzeugt, dass die Angeklagten die unwahren Angaben machten, um die zuständige Behörde zu täuschen und zu der Bürgschaft zu veranlassen. Die Strafkammer nimmt weiter an, dass dadurch eine Vermögensschädigung oder mindestens eine Vermögensgefährdung für den Bürgen hätte eintreten können.
Sie erachtet deshalb zwar den äußeren Tatbestand eines versuchten Betrugs für gegeben, hält jedoch eine Verurteilung nicht für möglich, da sie die innere Tatseite verneint. Sie meint, es sei nicht nachgewiesen, dass die Angeklagten das Bewusstsein hatten, dem Lande Hessen werde durch die Bürgschaftsübernahme ein Schaden entstehen und dass sie dies billigten. Zur Begründung führt sie aus, es sei den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie die Hoffnung hatten, im Endergebnis durch Einsparungen bei den weiteren Bauarbeiten oder aus anderen Quellen würden die eingesetzten Mittel herauskommen, so dass sich auf jeden Fall der aufgestellte Plan von Seiten des HVD verwirklichen lasse, ohne dass sie es dabei in Kauf nahmen, der erstrebte Erfolg werde vielleicht nicht eintreten. Zu Recht beanstandet die Revision diese Auffassung als rechtlich fehlerhaft.
Die Strafkammer vermag schon nicht festzustellen, dass überhaupt die Möglichkeit bestand, solche Zinsparungen bei den weiteren Bauarbeiten in Höhe der eingesetzten Mittel zu machen, oder dass die Aussicht gegeben war, diese Mittel aus anderen Quellen zu erhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Hoffnung auf Vermeidung eines Schadens, die sie den Angeklagten zubilligt, irgendeine tatsächliche Grundlage hatte. Es kommt aber hierauf auch nicht an; denn die Strafkammer übersieht, dass bei einem Eingehungsbetrug, wie er hier in Betracht kommen kann, für die Feststellung des Vermögensschadens allein entscheidend ist, ob die Vermögenslage des Getäuschten in Folge seiner Verfügung ungünstiger ist als vorher. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der Verfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnisse später entwickeln und ob möglicherweise eine endgültige Schädigung nicht eintritt, ist hierbei ohne Bedeutung (RGSt 68, 580; 74, 129; BGH NJW 1953, 836). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, mit dem das Land Hessen die Bürgschaft übernommen hätte, dessen Vermögenslage sich schlechter gestaltet hätte. Dies ist nach der Sachlage nicht zweifelhaft; denn das Land Hessen war zur Bürgschaft nur bereit, wenn der HVD über die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel verfügen konnte oder sie bereits für den Bau ausgegeben hatte, offenbar deshalb, weil es die Gefahr einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dann kaum für gegeben hielt. Diese Gefahr rückte aber bei dem Fehlen von Eigenmitteln des HVD näher; es wäre somit eine Vermögensgefahrdung für das Land Hessen eingetreten, falls es infolge der Täuschung die Bürgschaft übernahm. Dieser Schaden hätte durch eine spätere Entwicklung zwar möglicherweise wieder beseitigt werden können; für das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB wäre dies jedoch rechtlich belanglos gewesen.
Da die Strafkammer den Begriff der Vermögensschädigung verkannt hat, entbehren auch ihre Erwägungen zur inneren Tatseite, soweit sie sich hierauf beziehen, der Grundlage. Das Urteil musste daher in diesem Falle aufgehoben werden.
2.) Der Gastwirt ██ beabsichtigte einen Hotelbau in ████ zu errichten. Der Angeklagte ██ schloss am 12. Mai 1955 einen Vorvertrag mit ███ ab, in dem dieser den HVD mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragte. ███ sollte ein Eigenkapital von 40.000,— DM aufbringen und das Baugrundstück stellen, der HVD eine Finanzierungshilfe von 45.000,— DM leisten. ███ zahlte in Teilbeträgen bis zum 30. Juli 1955 28.000,— DM an den HVD unter der Bedingung, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe, bevor die Finanzierung restlos gesichert sei. Am 18. Oktober 1955 schloss ██ für den HVD mit der Firma █████████ einen Bauvertrag ab, wonach diese den Neubau zu einem Gesamtpreis von 102.000,— DM zu erstellen hatte, welcher Betrag spätestens 14 Tage nach Beendigung der Bauarbeiten fällig werden sollte. Abschlagszahlungen waren nicht vorgesehen. Die Firma █████████ hatte schon im September 1955 mit Duldung des mit der Planung und Bauleitung beauftragten Architekten des HVD, ██, mit dem Bau begonnen. Das Richtfest konnte bereits Anfang Dezember 1955 stattfinden. Die vereinbarte Vergütung erhielt die Firma █████████ jedoch nicht, da der Versuch des Angeklagten ██, die erforderlichen Hypotheken-Darlehen zu beschaffen, scheiterte. Die Firma █████████ stellte hierauf das Haus in eigenem Namen und auf eigene Rechnung fertig und verkaufte es mit Verlust weiter. ███ erhielt von den eingezahlten 28.000,— DM nichts mehr zurück, da sie für die Kosten der Vorarbeiten und auch zur teilweisen Zahlung an die Firma █████████ verbraucht worden waren.
Der Eröffnungsbeschluss macht dem Angeklagten den Vorwurf eines Betrugs zum Schaden des ███, da er diesen durch die unwahre Behauptung, die Finanzierung sei gesichert, zur Zahlung der 28.000,— DM veranlasst und dadurch geschädigt habe. Die Strafkammer verneint einen Betrug, da sie den inneren Tatbestand nicht für gegeben hält. Zur Begründung führt sie aus, ██ habe keinen Einfluss auf den Baubeginn gehabt. Er habe zwar bereits im Frühjahr 1955 dem ███ die Finanzierung wahrheitswidrig als gesichert bezeichnet. Es sei ihm aber nicht nachzuweisen, dass er dadurch ███ zur Hergabe der von ihm zu leistenden Eigenmittel veranlassen wollte und damit rechnete und es in Kauf nahm, diese könnten beim Ausbleiben der vorgesehenen Fremdmittel vielleicht verloren sein.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
███ ließ die Gelder dem HVD zufließen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass mit dem Baubeginn nicht begonnen werden dürfe, bevor die Finanzierung restlos gesichert sei. Der Angeklagte ██ war zu dieser Zeit Geschäftsführer des HVD. Er führte als solcher die Verhandlungen mit ███ und schloss mit ihm den Vorvertrag vom 12. Mai 1955 ab. Es bestand demnach zwischen ihm als Geschäftsführer des HVD und ███ ein Treueverhältnis, das ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen ███ insoweit wahrzunehmen. Obwohl er die Bedingung kannte, von der ███ die Hergabe der Gelder abhängig gemacht hatte, duldete er es, dass diese trotz der fehlenden Finanzierung verbraucht wurden. Es ist zwar nicht geklärt, ob die Bedingung auch das Verbot enthielt, die Gelder zum Teil zur Bestreitung des Kaufpreises des Grundstücks, das ███ ja stellen musste, und zur Zahlung der bei den Vorarbeiten anfallenden Kosten und Gebühren, so der Notariatsgebühren, der Verwaltungsgebühr des HVD, der Gebühren des Architekten und des Statikers und der Vergütung des Angeklagten, zu verwenden; keinesfalls durften sie ohne Genehmigung des ███ in Höhe von 5.445,54 DM zur Zahlung von Bauarbeiten der Firma █████████ herangezogen werden. Die Strafkammer musste daher, selbst wenn sie einen Betrug verneinte, prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue schuldig gemacht habe. Da sie dies unterließ, muss das Urteil aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht auch einen Betrug begangen hat. Es bedarf hierbei aber der genauen Feststellung, wie die Erklärung des Angeklagten, die Finanzierung sei gesichert, gelautet hat. Bei der Schilderung des Sachverhalts ist sie überhaupt nicht erwähnt. Später spricht das Urteil nur von einer „angeblich erklärten Sicherung“ (UA 12), behandelt sie aber bei der rechtlichen Würdigung wieder als tatsächlich festgestellt. Die Erklärung soll bereits fast ein halbes Jahr vor der Äußerung des ███ über die Hypothekenzusage vom 4. November 1955, also im Mai oder Juni 1955, gegeben worden sein. Den Antrag auf Gewährung eines Hypothekendarlehens reichte der Angeklagte aber erst am 4. August 1955 bei der Hessischen Landesbank ein, die ihn am 12. Oktober 1955 ablehnte. Ob der Angeklagte sich um die Beschaffung der übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Hypotheken bemüht hat, ist nicht dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte ██ gegenüber nur zum Ausdruck brachte, die Aufbringung der Mittel sei nach dem Finanzierungsplan möglich, oder ob er ihm erklärte, die Mittel seien bereits durch Zusage oder Bewilligung der Hypotheken gesichert. Hiervon hängt aber die Beurteilung ab, ob der Angeklagte dem ███ Unwahres vorspiegelte, welchen Zweck er damit verfolgte und ob er mit einer Vermögensschädigung des ███ durch die Hingabe der Gelder rechnete und sie billigte.
B. Die Revision des Angeklagten ██
Die Revision des Angeklagten ██ ist auf den Freispruch von dem Vorwurf eines versuchten Betrugs gegenüber dem Lande Hessen beschränkt (A 5). Sie findet eine Beschwer darin, dass der Angeklagte lediglich mangels Beweises und nicht mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen wurde, so dass ihm nach § 467 Abs. 2 StPO ein Kostennachteil entstand. Sie beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
Nach ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, beschwert der Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld den Angeklagten nicht und kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGHSt 7, 153 mit Nachweisen). Die Revision könnte auch mit der Behauptung nicht gehört werden, die Strafkammer habe eine Einlassung des Angeklagten ██ nicht gewürdigt und dadurch, allerdings nicht, wie sie meint, gegen § 244 StPO, sondern gegen § 261 StPO verstoßen; denn das Revisionsgericht kann diese Behauptung nicht nachprüfen. Die Urteilsgründe müssen auch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweistatsachen ist nicht vorgeschrieben.
Nach den Feststellungen ist ein begründeter Tatverdacht bestehen geblieben; damit ist § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht anwendbar (BGHSt 11, 383, 388 ff).
Da das Urteil in diesem Falle auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben wird, hat der Angeklagte jedoch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung seine Einwände vorzubringen. Soweit das Urteil aber nicht aufgehoben wird, ist es in Rechtskraft erwachsen, die sich auf die Kostenentscheidung erstreckt.
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