Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verwertung widersprüchlicher Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/60
- Datum
- 29.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt aus den Akten ein Umstand hervor, der die Zuverlässigkeit einer entscheidungserheblichen Zeugin in Frage stellt, hat das Gericht die sich aufdrängenden Beweiserhebungen vorzunehmen, bevor es deren Aussage als beweiserheblich verwertet.
Widersprüchliche oder offensichtlich falsche Angaben einer Zeugin erfordern vom Gericht eine Aufklärung der Gründe für diese Unrichtigkeit und ggf. ergänzende Beweisaufnahme.
Die bloße Heranziehung allgemeiner Lebenserfahrung reicht nicht aus, um die Möglichkeit auszuschließen, dass eine unwissende Zeugin mangels eigener Erfahrung falsche Vorstellungen von einem Tatbegriff (z. B. ‚Geschlechtsverkehr‘) hat; in solchen Fällen sind konkrete Aufklärungsmaßnahmen erforderlich.
Verletzt das Gericht seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Tatbestandes, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 19. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ geboren █████ █████ ████ █████ in ██████████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 19. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Tochter Gudrun nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts geltend; außerdem erhebt er die allgemeine Sachrüge. Die Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Das Landgericht hat die Verurteilung auf die Aussage der Tochter Gudrun gestützt. Obwohl diese bei ihrer Vernehmung durch die Polizei und durch den Ermittlungsrichter sowie bei der Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen Dr. med. ██ jeweils objektiv falsch bekundet hat, der Angeklagte habe mit ihr drei Jahre lang den Geschlechtsverkehr ausgeübt, während sie erstmalig am 11. November 1959 – nachdem schon die Ermittlungen in dieser Sache auf die Anzeige ihres Bruders hin eingeleitet worden waren – Geschlechtsverkehr mit dem █████████ hatte, hält das Gericht sie für glaubwürdig. Es hat die Überzeugung gewonnen, Gudrun habe nicht wissentlich die Unwahrheit gesagt; vielmehr habe sie die von ihr bekundeten Unzuchtshandlungen mangels eigener Erfahrung und mangels detaillierter Belehrungen von erfahrener Seite für „richtigen“ Geschlechtsverkehr gehalten; wenn sie an der Behauptung, der Angeklagte habe mit ihr geschlechtlich verkehrt, auch bei ihrer unmittelbar nach dem ersten Geschlechtsverkehr am 12. November 1959 stattgefundenen Untersuchung durch Dr. med. ███ diesem gegenüber festgehalten habe, so erkläre sich dies daher, dass sie in den knapp zwölf Stunden zwischen dem deflorierenden ersten Geschlechtsverkehr mit ███████ und der Befragung durch Dr. med. ███ ihre bisherigen Vorstellungen noch nicht völlig revidiert gehabt und weiterhin die Vorgänge mit dem Angeklagten für eine Form des Geschlechtsverkehrs gehalten habe. Der Umstand, dass sie den Dr. med. ██ zu täuschen versuchte, indem sie ihm den Geschlechtsverkehr vom 11. November 1959 verschwieg, spricht nach der Ansicht des Gerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Bekundungen, weil sie dies damit begründet hat, sie habe ████████ nicht in dieses Verfahren hineinziehen wollen.
Nach Ansicht der Revision verstößt die Erwägung, dass die Zeugin trotz des ersten „richtigen“ Geschlechtsverkehrs an diesem Tage zuvor bei ihrer Befragung durch Dr. med. ██████ noch des Glaubens gewesen sei, auch der Angeklagte habe mit ihr „richtig“ geschlechtlich verkehrt, gegen die Lebenserfahrung; denn der erste mit einer Defloration verbundene Geschlechts— verkehr sei für jede Frau ein so einmaliges, Körper und Seele gleichermaßen berührendes Erlebnis, dass es sich von allen früheren geschlechtlichen Erlebnissen eindeutig unterscheide; das Festhalten an der Behauptung, der Angeklagte habe mit ihr richtig geschlechtlich verkehrt, lasse daher nur den Schluss zu, dass Gudrun mindestens in diesem Augenblick der Wahrheit bewusst zuwider den Angeklagten des Geschlechtsver— kehrs mit ihr bezichtigt habe.
Weiter beanstandet die Revision, das Landgericht habe es unterlassen, Beweise darüber zu erheben, ob Gudrun bei ihrer ersten Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nicht darüber im Klaren gewesen sei, was unter Geschlechtsverkehr zu verstehen ist, und ferner, ob sie nicht bereits in der Berufsschule darüber aufgeklärt worden ist; Beweiserhebungen hätten sich aufgedrängt, weil der Ermittlungsrichter in seinem den Haftbefehl aufhebenden Beschluss vom 2. Dezember 1959 festgestellt habe, dass sie nicht nur bei ███████████ wahrheitswidrige Angaben gemacht, sondern auch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 5. November 1959 falsch ausgesagt habe, und weil sie bei ihrer Vernehmung durch den Sach-
bearbeiter der Staatsanwaltschaft selbst angegeben habe, sie habe während des Unterrichts in der Berufsschule erfahren, dass mit dem ersten Geschlechtsverkehr eine Blutung eintritt; die Vernehmung des Ermittlungsrichters und des für die Zeugin zuständigen Berufsschullehrers hätte sich dem Gericht daher aufdrängen müssen; würden beide Zeugen über die Angaben des Arztes (Dr. med. ███) hinaus bestätigen, dass nach der Art des Unterrichts bzw. nach der Art der richterlichen Befragung bei Gudrun nicht die geringsten Zweifel bestehen bleiben konnten, was unter einem richtigen Geschlechtsverkehr zu verstehen ist, so würde damit feststehen, dass sie ihren Vater (den Angeklagten) der Wahrheit zuwider der Blutschande bezichtigt hat. Die Revision meint, es sei nicht vorstellbar, dass die Strafkammer auch dann allein auf Grund der Aussage dieser Zeugin zu der sicheren Überzeugung hätte gelangen können, dass diese Aussage mindestens insoweit Glaubwürdigkeit verdiene, als sie den Angeklagten unzüchtiger Handlungen bezichtige; das Landgericht habe daher nicht alle Beweismittel erschöpft, die sich nach dem Inhalt der Akten anboten, und damit gegen seine Aufklarungspflicht verstoßen.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass unter den dargelegten, aus den Akten ersichtlichen Umständen die Vernehmung des Ermittlungsrichters und derjenigen Lehrperson, die in der Berufsschule die Belehrung erteilt hat, sich dem Gericht aufdrängen musste, um weitere Beweisunterlagen darüber zu erlangen, ob Gudrun wusste, was Geschlechtsverkehr ist, als sie behauptete, der Angeklagte habe mit ihr drei Jahre lang geschlechtlich verkehrt. Was die Belehrung in ihrer Berufsschule betrifft, so hat sie nach der Vernehmungsniederschrift vom 20. November 1959 allerdings gesagt: „Ich habe erst später bei dem Unterricht in der Berufsschule eso
erfahren, dass nach dem ersten Geschlechtsverkehr eine blutuny: eintritt.“ Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich und nach der Fassung des Satzes sogar nicht recht wahrscheinlich, dass sie diese Belehrung erst nach ihrer Befragung durch Dr. med. ████ oder jedenfalls erst nach ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 5. November 1959 erhalten hat.
Das Urteil geht selbst davon aus, dass eingehende und detaillierte Belehrungen von erfahrener Seite geeignet gewesen wären, den Mangel eigener Erfahrung darüber, worin der Geschlechtsverkehr besteht, zu beheben. Es bemerkt aber, solche Belehrungen seien vorliegend nicht festzustellen gewesen. Eine solche negative Folgerung durfte jedoch nicht gezogen werden, solange die sich aus den Akten darbietenden Beweismittel nicht ausgenutzt, d. h. der Ermittlungsrichter und die Lehrperson der Berufsschule nicht als Zeugen vernommen waren. Erst wenn dies geschehen war, konnte die Strafkammer sich ein abschließendes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gudrun machen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht ihrer Aussage keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen hätte, wenn es die Überzeugung gewonnen hätte, dass sie bewusst wahrheitswidrig den Angeklagten der fortgesetzten Blutschande bezichtigt hätte.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht zwingt dazu, das Urteil samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Mit der neuen Hauptverhandlung erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Tatsachen, die seiner Ansicht nach für die Wahrheitserforschung von Bedeutung sind, vorzutragen und dazu geeignete Beweisanträge zu stellen.
Baldus Busch Dotterweich
Die Bundesrichter Scharpenseel und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen:
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