Revision verworfen: Mittäterschaft bei Wegschaffen der Beute und Betrug durch Verkauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/59
- Datum
- 15.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan und die Ausübung von Tatherrschaft voraus; wer durch Einverständnis und durch das Wegschaffen der Beute zur Erlangung des ungehinderten Gewahrsams beiträgt, kann als Mittäter bestraft werden.
Die abgrenzende Qualifikation als Hehlerei kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte bereits vor der Tatausführung sein Einverständnis erklärt und aktiv an der Tatausführung teilnimmt.
Der Betrug ist erfüllt, wenn der Täter durch Täuschung einen Erwerber veranlasst, eine Sache zu kaufen, und dadurch beim Erwerber ein Vermögensschaden eintritt; es genügt, dass der Täter die Schädigung des Erwerbers kannte.
Zur Begründung einer Verurteilung genügt eine alternative Feststellung, wenn eine der festgestellten Sachlagen die gesetzlich erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 29. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in Untersuchungshaft, geboren am █, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. e. U. a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven – vom 29. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Mit seiner Revision macht er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
I. Schuldspruch.
1. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2. Der von dem Angeklagten in dessen Mansardenzimmer aufgenommene ████████ stellte fest, dass der Vermieter des Angeklagten in einer Kommode Kleidungs- und Wäschestücke verwahrte. Er fragte den Angeklagten, ob sie diese Sachen nicht gemeinsam verpfänden oder verkaufen wollten. Als dieser zustimmte, öffnete ██████ in Abwesenheit des Angeklagten die Kommode, entnahm ihr eine größere Zahl von Bekleidungsstücken und packte sie zusammen. Der Angeklagte trug das Paket zur Pfandleihe und verpfändete das Diebesgut. Den Erlös verbrauchte er gemeinsam mit ████████. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Diebstahls verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Ziel, dass der Angeklagte nur wegen Hehlerei in Verbindung mit zugesagter Begünstigung zu bestrafen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Angeklagte vor der Vollendung des Diebstahls keinen unmittelbaren Tatbeitrag geleistet; zur Beendigung der Tat gehörte aber die Erlangung des ungehinderten Gewahrsams. Solange die Beute sich noch in der Wohnung des Bestohlenen befand, war die Tat nicht beendet. Der Angeklagte aber war es, der die Beute wegschaffte. Er hat auch durch sein vorheriges Einverständnis mit der Tat gezeigt, dass er nicht nur helfen, sondern sich als Gleichberechtigter an dem Diebstahl beteiligen wollte. Die Tatsache, dass sich ██████ vor Ausführung der Tat des Einverständnisses des Angeklagten, dessen Gast er war, versicherte, lässt erkennen, dass er sie gegen den Willen des Angeklagten nicht ausführen wollte. Da der Angeklagte alle diese Umstände kannte, er also mit ██████ die Tatherrschaft ausübte, spricht alles dafür, dass er entsprechend der Annahme der Strafkammer mit Täterwillen handelte (BGHSt 8, 340). Hiernach ist die Annahme der Mittäterschaft nicht zu beanstanden.
3. Wegen Betruges ist der Angeklagte verurteilt worden, weil er das durch den schweren Diebstahl (oben zu 1) erbeutete Gut verkaufte und dabei dem Verkäufer vorspiegelte, er sei zum Verkauf durch den rechtmäßigen Eigentümer ermächtigt worden. Die Revision sieht in den Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe gewusst, durch den Ankauf der Ware werde entweder dem Käufer oder dem Bestohlenen Schaden entstehen, eine Wahlfeststellung, auf Grund deren Betrug nicht angenommen werden dürfe, da gegenüber dem Bestohlenen die Verwertung der Beute eine straflose Nachtat sei. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass der Angeklagte jedenfalls gewusst habe, dass er den Käufer durch Täuschung veranlasste, bemakelte Ware zu kaufen. Das genügt zur Feststellung des Vermögensschadens des Käufers und der Kenntnis des Angeklagten hiervon.
II. Strafausspruch.
Die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; die Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
| Schalscha | Geier | Dr. | Lang-Hinrichsen | ||||
| Peetz | Dr. | Dr. | Flitner |