Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Revisionen wegen behaupteter Verfahrensverzögerung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/25
Datum
27.11.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR273.25.0
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die im Verfahren aufgetretenen Verzögerungen keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beschwerdepartei zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsnachprüfung ist darauf beschränkt, festgestellte Revisionsrechtfertigungen auf Rechtsfehler zu überprüfen; nur bei Feststellung eines solchen Rechtsfehlers ist das Urteil zu beanstanden.

2

Eine behauptete rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nur vor, wenn die Verzögerungen die zumutbaren Grenzen erheblich überschreiten; bloße Verfahrensverzögerungen begründen keinen Verfahrensfehler.

3

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelbewerber zu tragen.

4

Ein Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, wenn die Nachprüfung der vom Revisionsführer geltend gemachten Fehler keinen forensisch relevanten Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 22. Januar 2025, Az: 323 KLs 1/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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