Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben: Erhöhung von Einzelstrafen wegen Unterschreitung des Mindestrahmens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/97
- Datum
- 15.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ist eine Unterschreitung der vorgesehenen Mindeststrafe nur möglich, wenn das Tatgericht hierzu tragfähige Gründe darlegt.
Unter den Voraussetzungen einer zulässigen Beanstandung kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen selbst festsetzen.
Die Erhöhung einzelner Einzelstrafen bleibt ohne Auswirkung auf den Gesamtstrafenausspruch, sofern sich ausschließen lässt, dass der Tatrichter wegen der Erhöhung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Das Tatgericht muss bei Ausweislichkeit des erhöhten Strafrahmens die Abwägung und etwaige Milderungsgründe substantiiert darlegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht zur Rechtfertigung einer Unterschreitung des Mindestrahmens.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 272/97 vom 15. Oktober 1997
in der Strafsache gegen
███, geboren am ██, El Mohamed █████████, geboren 1961 in █████, und El ██████, geboren 1972 in ███ (Marokko), zur Zeit in █████████ in anderer ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Bode, Dr. [REDACTED], die Richterin am Bundesgerichtshof Otten, Dr. [REDACTED], der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in den Fällen II 5 bis 12 und 14 gegen den Angeklagten El Mech verhängten Einzelstrafen jeweils 1 Jahr betragen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten El ███ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 4 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd, und den Angeklagten El ███ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 5 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd, verurteilt, und zwar den Angeklagten El ████████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie den Angeklagten El ████████ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24. Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.
Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgenaussprache.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten El Mech lediglich die Unterschreitung der Mindeststrafe des für besonders schwere Fälle im Regelfall vorgesehenen Strafrahmens von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Fällen II 5–12 und 14 der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten festgesetzt, „obgleich es keinen Anlass gesehen hat, von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen.“
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen für die Fälle II 5–12 und 14 auf jeweils ein Jahr fest. Diese Strafen wurden für dieselben Taten auch gegen den Mittäter verhängt.
Der Gesamtstrafenausspruch in Höhe von 4 Jahren und 6 Monaten gegen den Angeklagten El ████████ wird von der geringfügigen Erhöhung dieser Einzelstrafen nicht berührt.
Die Einsatzstrafe beträgt 3 Jahre und 9 Monate, eine weitere Strafe 2 Jahre. Die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hier ohnehin nicht entscheidende Summe der Einzelstrafen erhöht sich von 14 Jahren und 8 Monaten lediglich um 2 Jahre und 3 Monate auf 16 Jahre und 11 Monate. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter aus diesem Grunde eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
| Bode | Niemöller | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |