Treffer
BGH Urteil

Rücktritt von Verabredung zur unerlaubten Einfuhr: Freiwilligkeit fehlt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/96
Datum
21.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Handeltreibens und Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als revisionsrechtlich zu prüfen. Streitpunkt war, ob er nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Der BGH verwarf die Revision, weil die Aufgabe des Tatplans nicht freiwillig, sondern durch unüberwindbare Transportprobleme und Sicherstellung des Fahrzeugs bestimmt war. Eine fehlende ausdrückliche Erörterung im Urteil war kein Verfahrensmangel, da die Feststellungen den Rücktritt ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt die freiwillige und endgültige Aufgabe der Tatdurchführung voraus.

2

Das bloße Unterlassen der weiteren Teilnahme infolge äußerer, die Tatdurchführung praktisch unmöglich machender Umstände erfüllt nicht die Freiwilligkeitsvoraussetzung des strafbefreienden Rücktritts.

3

Entsagung aus Erschöpfung, wegen unüberwindbarer praktischer Schwierigkeiten oder aus Furcht vor Entdeckung begründet grundsätzlich keinen strafbefreienden Rücktritt.

4

Fehlt die ausdrückliche Erörterung einer Rücktrittsfrage im Urteil, ist dies unschädlich, wenn die getroffenen Feststellungen eindeutig den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 272/96

vom 21. August 1996

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, F███ Adriano, 1964 in ███ █████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C[REDACTED] in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger,

Justizobersekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Verabredung zu einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, je in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts von der Verbrechensverabredung.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte verabredete mit ██████, für diesen gegen einen Kurierlohn von 15.000 DM mit einem Geländewagen nach ██████ zu fahren, um dort Haschisch zu holen. Der Stoff (40 kg) sollte im Dach des Geländewagens versteckt werden.

Der Wagen wurde von ███ gestellt und auf den Namen des Angeklagten zugelassen. Auf der Fahrt traten „erhebliche Motorprobleme“ auf. In ███ hielt sich der Angeklagte etwa einen Monat lang auf, bis auf Veranlassung des von ihm verständigten ██ eine Benzinpumpe gebracht wurde. Aber auch nach deren Einbau in einer Werkstatt in ███████ war das Fahrzeug wegen einer defekten Kopfdichtung nicht fahrbereit. Während der Angeklagte in einem Hotel in ██████ weiter wartete, wurde in verschiedenen Werkstätten in ███████ ohne Erfolg versucht, den Motorschaden zu beheben.

Schließlich „wurde der Geländewagen ... über die Grenze nach ██████████████ zu einer Nissan-Werkstatt verbracht. Da die Werkstatt zu diesem Zeitpunkt geschlossen war, wurde der Geländewagen auf einem Platz in der Nähe abgestellt. Einige Tage später wurde das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug von der dortigen Polizei abgeschleppt.

Daraufhin kehrte der [REDACTED] unverrichteter Dinge nach Deutschland zurück“, der Angeklagte, „der die Sache nunmehr leid war, (UA S. 7).

Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob der Angeklagte im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der Verabredung zu einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurückgetreten ist. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Denn auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte die Durchführung des verabredeten Tatplanes nicht freiwillig aufgegeben hat.

Nachdem der Angeklagte in █████ und später in ████ wochenlang auf die Instandsetzung des Transportfahrzeuges gewartet hatte, war der wieder nach Spanien verbrachte und weiterhin nicht fahrbereite Geländewagen von der Polizei sichergestellt worden. Zur Durchführung des Rauschgifttransportes hätte das Fahrzeug erst bei der Polizei ausgelöst und sodann repariert werden müssen. Bei einer Vorsprache bei der Polizei hätte der Angeklagte Fragen nach Ziel und Zweck seiner Reise beantworten müssen und wäre möglicherweise aufgefallen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass er sich nicht nur den verlockenden Kurierlohn von 15.000 DM entgehen ließ, sondern weil ihm die Schwierigkeiten eines erfolgreichen Transportgeschäfts nunmehr unüberwindbar erschienen, weil er „es leid war“.

GollwitzerJahnkeDetter
NiemöllerAthing
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