Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe bei fortgesetzter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/85
- Datum
- 17.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Taten, bei denen nur ein Teil der Einzeltaten den höher strafbewehrten Tatbestand erfüllt, ist die anteilige Verteilung der Einzeltaten als schuldrelevanter Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Fehlende oder unzureichende Ausführungen zur Bedeutung des Anteils der höher qualifizierten Einzeltaten verletzen die Darlegungspflicht des Urteils nach § 267 Abs. 3 StPO.
Die Tatsache, dass verschiedene Straftatbestände (z. B. § 176 und § 174 StGB) verletzt wurden, ersetzt nicht die gesonderte Auseinandersetzung mit dem Anteil der Einzeltaten, die den höheren Tatbestand erfüllen.
Sind die Strafzumessungsgründe insoweit lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 272/85 in der Strafsache gegen den Schlosser Karl-Heinz W. aus ████████████ ██████, geboren am ██ 1939 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist indes aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Das Tatgericht hat – zu Recht – die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Die Ausführungen des Tatrichters lassen jedoch besorgen, er könnte bei der Strafzumessung nicht bedacht haben, dass – bezogen auf den gesamten Tatzeitraum (Sommer 1975 bis Juli 1981) – das nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten (bis zum 24. Juli 1977) lediglich in etwa einem Drittel der Fälle gegeben war. Diese Besorgnis gründet sich auf die Ausführungen auf UA S. 12. In ihnen wird die – mit wöchentlichem Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr von Sommer 1975 bis Juli 1981 näher erläuterte – Vielzahl von Einzeltaten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Kindern angesprochen. Die sich anschließende Anführung von Umständen, die das Vergehen nach § 174 StGB besonders kennzeichnen, dient lediglich der Hervorhebung, dass der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat. Unabhängig davon ist die Tatsache, dass im Rahmen einer fortgesetzten Tat lediglich ein Teil der Einzelakte den mit höherer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, jedenfalls bei einem Verhältnis von etwa ein Drittel zu zwei Dritteln ein für die Bestimmung des Schuldgehalts der Tat maßgebender und deshalb nach § 267 Abs. 3 StPO in den Strafzumessungsgründen auch des schriftlichen Urteils ausdrücklich anzusprechender Umstand.“
Dem schließt sich der Senat an.
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