Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe bei fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/85
Datum
17.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der Schuldspruch blieb bestehen; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil nicht hinreichend darlegt, in welchem Umfang die Einzelakte den höherqualifizierten Tatbestand erfasst und dies nach § 267 Abs. 3 StPO ausdrücklich zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Taten, bei denen nur ein Teil der Einzeltaten den höher strafbewehrten Tatbestand erfüllt, ist die anteilige Verteilung der Einzeltaten als schuldrelevanter Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Fehlende oder unzureichende Ausführungen zur Bedeutung des Anteils der höher qualifizierten Einzeltaten verletzen die Darlegungspflicht des Urteils nach § 267 Abs. 3 StPO.

3

Die Tatsache, dass verschiedene Straftatbestände (z. B. § 176 und § 174 StGB) verletzt wurden, ersetzt nicht die gesonderte Auseinandersetzung mit dem Anteil der Einzeltaten, die den höheren Tatbestand erfüllen.

4

Sind die Strafzumessungsgründe insoweit lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 272/85 in der Strafsache gegen den Schlosser Karl-Heinz W. aus ████████████ ██████, geboren am ██ 1939 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist indes aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Das Tatgericht hat – zu Recht – die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Die Ausführungen des Tatrichters lassen jedoch besorgen, er könnte bei der Strafzumessung nicht bedacht haben, dass – bezogen auf den gesamten Tatzeitraum (Sommer 1975 bis Juli 1981) – das nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten (bis zum 24. Juli 1977) lediglich in etwa einem Drittel der Fälle gegeben war. Diese Besorgnis gründet sich auf die Ausführungen auf UA S. 12. In ihnen wird die – mit wöchentlichem Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr von Sommer 1975 bis Juli 1981 näher erläuterte – Vielzahl von Einzeltaten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Kindern angesprochen. Die sich anschließende Anführung von Umständen, die das Vergehen nach § 174 StGB besonders kennzeichnen, dient lediglich der Hervorhebung, dass der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat. Unabhängig davon ist die Tatsache, dass im Rahmen einer fortgesetzten Tat lediglich ein Teil der Einzelakte den mit höherer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, jedenfalls bei einem Verhältnis von etwa ein Drittel zu zwei Dritteln ein für die Bestimmung des Schuldgehalts der Tat maßgebender und deshalb nach § 267 Abs. 3 StPO in den Strafzumessungsgründen auch des schriftlichen Urteils ausdrücklich anzusprechender Umstand.“

Dem schließt sich der Senat an.

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierNiemöller
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