Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und unvermeidbarer Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/82
Datum
18.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Verwirklichung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verneint und stattdessen einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen. Zentrale Frage ist, ob dem Angeklagten das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich § 316a StGB fehlte. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zur Motivlage und zur Unvermeidbarkeit des Irrtums unzureichend und teilweise tatsachenlos sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf die spezifische Rechtsgutsverletzung der angewendeten Strafnorm beziehen; die Schutzrichtung der Norm ist bei der Prüfung des Verbotsirrtums zu beachten.

2

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nur anzunehmen, wenn der Täter trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass sein Verhalten den konkreten Tatbestand erfüllt; bloßes ‚nicht daran gedacht haben‘ genügt nicht.

3

Die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums scheidet aus, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht mit der Tatbestandsverwirklichung auseinandersetzt.

4

Tatsachenlose oder unerschöpfend begründete Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit oder Zumutbarkeit eines Irrtums genügen nicht; es bedarf tragfähiger tatsächlicher Feststellungen oder einer Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Bückergesellen Wilfried ——, aus ███, geboren am █████ ████ in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 18. August 1982 in der Sitzung vom 20. August 1982, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Justizangestellte[r] als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Eine Bewertung der Tat auch als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer hat es mit der Begründung abgelehnt, dem Angeklagten habe insoweit infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hält eine Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer für geboten.

Das von Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.

Der Angeklagte, der von dem Fahrer eines Pkw als Anhalter mitgenommen worden war, wollte sich in den Besitz des Fahrzeugs setzen. Er drückte deshalb während der Fahrt dem Fahrer überraschend einen Finger zwischen die Rippen und sagte zu ihm: „Anhalten, aussteigen oder ich knalle dich ab.“

Der so Bedrohte glaubte, der Angeklagte habe ein Messer oder einen anderen Gegenstand, hielt an und verließ unter dem Eindruck der Drohung das Fahrzeug. Der Angeklagte fuhr dann mit dem Pkw allein weiter.

Das Landgericht begründet die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums hinsichtlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer damit, der Angeklagte habe „nicht daran gedacht“, dass sein Verhalten diesen Tatbestand erfülle. Er habe „offensichtlich“ geglaubt, diesen nur zu verwirklichen, wenn er den Kraftfahrer auf einen Waldweg locke oder wenn sich zum Zeitpunkt der Drohung noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße befunden hätten.

Diesen angeblichen Irrtum des Angeklagten versucht das Landgericht damit zu erklären, dass er im Februar 1980 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen verurteilt worden sei, nachdem er jeweils einen Kraftfahrer mit dessen Fahrzeug in einen Waldweg gelockt und dort beraubt hatte.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen, die in der angewendeten Strafnorm mit Strafe bedroht ist. § 316a StGB soll alle am Kraftverkehr teilnehmenden Personen vor einem Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung umfassend schützen (BGH, NJW 1971, 765). Der gegenüber einer räuberischen Erpressung erhöhte Unrechtsgehalt liegt darin, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wird.

Warum der einschlägig vorbestrafte Angeklagte gemeint haben könnte, in dieser Richtung kein Unrecht zu begehen, macht das angefochtene Urteil nicht deutlich. Dass er nicht „daran gedacht“ hat, den Tatbestand des § 316a StGB zu erfüllen, ist unerheblich, wenn ihm jedenfalls bekannt war, dass er bei seiner Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte oder wenn er sich aus Gleichgültigkeit darüber keine Gedanken gemacht hat.

Die weitere Begründung des Landgerichts für einen das Unrechtsbewusstsein ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum, der Angeklagte habe „offensichtlich“ geglaubt, nur bestimmte, von ihm bereits durchgeführte Begehungsweisen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer erfüllten den gesetzlichen Tatbestand des § 316a StGB, entbehrt nach den bisherigen Feststellungen jeglicher tatsächlicher Grundlage und macht außerdem nicht deutlich, warum ein solcher Irrtum unvermeidbar gewesen sein sollte.

MösleTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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