Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung der Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/75
- Datum
- 04.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt Verteidigungswillen voraus, der nicht zwingend auf den Schutz der eigenen körperlichen Unversehrtheit beschränkt ist, sondern auch den Schutz von Hausrecht und Gütern umfassen kann.
Für die Beurteilung der Notwehrlage sind alle tatsächlichen Umstände maßgeblich, insbesondere Verhalten der Angreifer (z. B. Vorrücken, Suche nach weiteren Waffen) und müssen vom Tatgericht konkret gewürdigt werden.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung erheblicher entscheidungserheblicher Umstände zur Notwehrlage, begründet dies einen Sachmangel in der Tatsachenwürdigung, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof hebt auf und verweist zurück, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Vorinstanz für die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht in hinreichender Weise berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Bad Kreuznach, 25. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 272/75
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Kraftfahrer Karl Adolf █████, geboren am ██████ 1943 in ████████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bad Kreuznach vom 25. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen gab der Angeklagte auf mehrere in seiner Gaststätte randalierende Gäste aus einer Pistole zwei Schüsse ab; dabei verletzte er einen der Gäste tödlich. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer verneint Notwehr des Angeklagten, weil er bei Abgabe der Schüsse nicht mit Verteidigungswillen gehandelt habe; ihm sei dabei nämlich bewusst gewesen, „dass niemand ihn persönlich angreifen wollte“ (UA S. 8). Diese Erwägung begründet die Besorgnis, dass die Strafkammer bei der tatsächlichen Würdigung wesentliche Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat: Der Wille zur Verteidigung setzte nicht notwendig voraus, dass der Angeklagte seine „persönliche“ (körperliche) Unversehrtheit schützen wolle; ein solcher Wille kann vielmehr auch dann vorgelegen haben,
wenn der Angeklagte in Wahrung seines Hausrechts die Angreifer hindern wollte, in seinem Lokal weitere Zerstörungen anzurichten. Dies aber liegt hier deshalb besonders nahe, weil der Angeklagte erst schoss, als sich „einige der Gruppe“ wieder – in seine Richtung bewegten und „nach weiteren Wurfgeschossen“ suchten (UA S. 5, 8). Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer trotz seiner Bedeutung für die Frage der Notwehr nicht im Einzelnen auseinander. Das ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils im Ganzen zwingt.
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