Revision: Fahren ohne Fahrerlaubnis und Kennzeichenmissbrauch als Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/69
- Datum
- 01.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) sind nicht als selbständige, nebeneinander stehende Tatbestände zu qualifizieren, wenn sie denselben tatsächlichen Vorgang betreffen; in diesem Fall liegt Tateinheit vor.
Wenn der Schuldspruch dahingehend zu ändern ist, dass zuvor angenommene Tatmehrheit tatsächlich Tateinheit darstellt, sind die Feststellungen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Strafzumessung neu zu entscheiden.
Die Beachtung der gesetzlichen Strafobergrenzen ist Bestandteil der rechtlich gebotenen Rechtsanwendung; eine Übersehung der Höchststrafe durch die Strafkammer führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Offensichtlich unbegründete Revisionsbegründungen sind zu verwerfen; die Begründungslast für weitergehende Rügen trägt der Revisionsführer.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 272/69 in der Strafsache gegen Paul Dieter ██████ aus █████████, geboren am ██████ in ███ wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Mai 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch schuldig ist,
2. im Ausspruch über die deswegen erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG n. F.) und Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 und 2 StVG n. F.) sind keine selbständige Straftaten, wie die Strafkammer annimmt, sondern stehen in Tateinheit (BGHSt 18, 66, 71). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Ausspruchs über die deswegen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafkammer hat ferner übersehen, dass die Höchststrafe für Kennzeichenmissbrauch drei Monate Gefängnis beträgt.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |