Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/67
- Datum
- 19.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anfang der Ausführung bei versuchter Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten die Aufforderung an die Vortäter einleitet, ihn an der Beute zu beteiligen.
Für die Annahme des Anfangs der Ausführung ist es unschädlich, dass sich später nur ein geringerer Geldbetrag oder lediglich wertlose Gegenstände herausstellen.
Dass Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt möglicherweise noch nicht erkannt haben, welches Ziel der Handelnde verfolgt, hindert die Annahme des Anfangs der Ausführung nicht, wenn der Täter bereits endgültig zur Tat entschlossen ist.
Ein bloß bedingter oder unbestimmter Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes begründet keinen Anfang der Ausführung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 272/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ███ geborene die Hausfrau Therese ████ gesch. ███ gesch. ███ aus ███████, ████████████████ ████████ 1924 in ████████████████, wegen versuchter Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Januar 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte erwartete, als sie die vorher von ihrem Sohn geraubte Geldbörse in Gegenwart des Sohnes und eines weiteren Tatbeteiligten öffnete und auf dem Tisch ausleerte, dass die Börse einen größeren Geldbetrag enthalte, dass ihr hiervon ein Anteil überlassen werde.
Mit ihrem Verhalten leitete sie also die Aufforderung an den oder die Vortäter ein, sie an der Beute zu beteiligen. Darin hat das Landgericht mit Recht den Anfang der Ausführung eines Vergehens der Hehlerei in der Begehungsart des Ansichbringens gefunden.
Dass wider Erwarten kein größerer Geldbetrag, sondern nur 1,50 oder 1,60 DM an Bargeld und einige wertlose Papiere und ausländische Scheidemünzen zum Vorschein kamen und die Angeklagte unter diesen Umständen die schon eingeleitete Aufforderung zur Überlassung eines Beuteanteils nicht mehr aussprach, findet an diesem Ergebnis so wenig wie der Umstand, dass die von ihr angegangenen Vortäter möglicherweise noch nicht erkannt hatten, welches Ziel die Angeklagte mit dem Ausleeren der Börse verfolgte. Entscheidend ist, dass die Angeklagte bei diesem Vorgehen schon endgültig zur Tat entschlossen war und nicht bloß mit „bedingtem“ oder „unbestimmtem“ Willen der Verwirklichung des Tatbestandes zustrebte (vgl. BGHSt 12, 306; 21, 74, 77).
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, war die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |