Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/63
Datum
14.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Schwurgerichts Duisburg (Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung) werden vom BGH verworfen. Der Senat hält die Beweiswürdigung und die Ablehnung von Beweisanträgen für nicht rechtsfehlerhaft. Eine Amtsvernehmung nach §244 Abs.2 StPO sei nur bei konkretem Beweiserhebungsbedarf geboten. Die Verurteilung nach §330c StGB bleibt auch bei eigenverschuldetem Unglücksfall möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vernehmung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn aus den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen ein konkreter, fortbestehender Beweiserhebungsbedarf hervorgeht.

2

Das Gericht darf annehmen, dass weitergehende Behauptungen nicht aufrechterhalten werden, wenn der Verteidiger keinen substantiierten Beweisantrag stellt.

3

Die Vereidigung eines ursprünglich tatverdächtigen Zeugen ist zulässig, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung davon überzeugt ist, dass der Tatverdacht gegen den Zeugen beseitigt ist.

4

Eine Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) steht nicht entgegen, dass der Täter den Unglücksfall selbst schuldhaft herbeigeführt hat.

5

Feststellungen des Tatgerichts zur Einsichtsfähigkeit und zur Schwere der Verletzungen sind bindend, wenn entgegenstehende Behauptungen in der Revision den richterlichen Feststellungen nicht substantiiert widersprechen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 30. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Bergmann Karl Friedrich P███ geboren am █████████████████ in █████████████████, 2.) den Bergmann Johann ██████████ aus ██████████ (Krs. ██████████), wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten P███ wird die seit dem 31. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten P███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen unterlassener Hilfeleistung zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis und den Angeklagten ██████████ wegen unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte ████████ auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

1.) Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ███

Der Angeklagte gibt zu, in der Nacht vom 4. März 1962 vor der Gastwirtschaft H[REDACTED] in Duisburg den Arbeiter Michael L[REDACTED] niedergeschlagen zu haben. L[REDACTED] erlitt mehrere Schädelbrüche und eine Gehirnquetschung. Die Verletzungen waren an sich tödlich. L[REDACTED] starb aber einige Tage später an einer infolge der Verletzungen eingetretenen Lungenentzündung. Der Angeklagte behauptet, die tödlichen Verletzungen müsse L[REDACTED] ein anderer zugefügt haben, nachdem er, P[REDACTED], ihn niedergeschlagen habe. Er verdächtigt De[REDACTED], mit dem L[REDACTED] kurz vorher in der Wirtschaft eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Das Schwurgericht hält diesen Verdacht für widerlegt und den Angeklagten für den alleinigen Täter.

Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, Frau D[REDACTED] als Zeugin über seine Behauptung des Angeklagten zu hören, De[REDACTED] sei (am 5. März 1962) nach Mitternacht in der Gaststätte K[REDACTED] erschienen und habe erklärt, er habe bei der „Blauen“ (der Inhaberin der Gastwirtschaft H[REDACTED]) alles zusammengeschlagen, ein Polizeiwagen sei dort und er sei geflohen; Frau D[REDACTED] habe diese Äußerung De[REDACTED] später auf die Sache L[REDACTED] bezogen. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag abgelehnt und die Behauptung als wahr unterstellt. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass De[REDACTED] Frau D[REDACTED] gegenüber geprahlt und dass er nicht in dieser Weise in der Wirtschaft H[REDACTED] randaliert hat.

Die Revision greift die Ablehnung des Beweisantrages nicht an. Sie ist jedoch der Ansicht, dass das Schwurgericht die Eheleute T[REDACTED] nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen hätte vernehmen müssen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet habe, De[REDACTED] habe seine Äußerungen zu Frau K[REDACTED] „in Bezug auf die Verletzung des L[REDACTED]“ getan.

Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht durfte nach dem Beweisantrag des Verteidigers davon ausgehen, dass der Angeklagte seine weitergehende Behauptung nicht aufrechterhalten wolle. Die Ansicht des Verteidigers, er habe keine Beweisanträge stellen können, die in ihrem Umfang über das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung der Frau D[REDACTED] hinausgingen, ist abwegig.

Auch die Vernehmung des Helmut K[REDACTED] drängte sich nicht auf. Dieser Zeuge hätte nur das bekunden können, was ihm der Ehemann D[REDACTED] über die Äußerung De[REDACTED] mitgeteilt hatte, nicht aber, dass diese Äußerung der Wahrheit entsprochen habe.

Den Zeugen ████████████ durfte das Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision vereidigen, nachdem es sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt hatte, dass der ursprünglich gegen den Zeugen gerichtete Tatverdacht beseitigt war. Dafür, dass es den Tatverdacht durch die Vereidigung des Zeugen ausräumen wollte, ist kein Anhalt gegeben.

2.) Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Vergehens nach § 330c StGB steht nicht entgegen, dass er selbst den Unglücksfall schuldhaft herbeigeführt hatte (BGHSt 14, 282). Die Behauptung der Revision des Angeklagten ████████, er habe die Schwere der Verletzungen L[REDACTED]s nicht erkannt, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Ansicht des Schwurgerichts, die Angeklagten seien voll zurechnungsfähig gewesen.

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
Revisionen gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen — Themis