Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 27/26
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526B2STR27.26.0
Quelle
Der BGH stellte das Revisionsverfahren gegen den wegen versuchten Totschlags Verurteilten ein, nachdem dieser während des Revisionsverfahrens verstorben war. Das angefochtene Urteil wird nach § 206a StPO gegenstandslos, ohne dass es aufgehoben werden muss. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; von ihr wird jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht verlangt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, weil der Schuldspruch voraussichtlich Bestand gehabt hätte. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden nicht erstattet, und eine Entschädigung nach dem StrEG wird im Ermessenswege versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn der Angeklagte vor der Rechtskraft der Entscheidung verstirbt; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos, ohne dass es aufgehoben werden muss.

2

Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt grundsätzlich die Staatskasse die Prozesskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO.

3

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn der Angeklagte nur aufgrund seines Todes nicht rechtskräftig verurteilt wird und der Schuldspruch nach prüfender Sicht Bestand gehabt hätte.

4

Bei Einstellung ebenso wegen eines Verfahrenshindernisses sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nicht erstattungsfähig; eine gesonderte Feststellung in der Beschlussformel ist nicht erforderlich.

5

Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG im Rahmen des Ermessens versagt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 8. September 2025, Az: 5-21 Ks 2/24

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte am 6. April 2026 verstorben.

2

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18, Rn. 2 mwN).

3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes eines Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19, Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 352/19, Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

4

3. Der Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 296 mwN).

5

4. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, Rn. 4).

MengesMeybergHerold
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