Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/59
- Datum
- 22.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bejahung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 StGB sind konkrete Feststellungen zur Menge und zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme sowie zur daraus resultierenden Beeinträchtigung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit erforderlich.
Fehlen solche Feststellungen, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht möglich; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.
Planmäßiges Vorhaben des Täters schließt eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht von vornherein aus; auch bei geplantem Handeln sind individuelle Beeinträchtigungen zu würdigen.
Erstreckt sich ein Verfahrensfehler auf Mitangeklagte, so ist deren Verurteilung im entsprechenden Umfang ebenfalls aufzuheben (vgl. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2. April 1959
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Horst ████ ans Konigsberg geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte im Falle D verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung, auch über die Kosten der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist auf den Fall D (Einzelstrafe: 2 Jahre Gefängnis) beschränkt worden.
Der Angeklagte und der Mitangeklagte W.) haben bei der Firma K.) einen Einbruchsdiebstahl begangen, nachdem sie bis gegen 1 Uhr morgens zusammen für 14 bis 16 DM Bier getrunken hatten. Die Strafkammer bejaht ihre volle Verantwortung, da „schon angesichts der geringen Menge des genossenen Alkohols“ eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausscheide. Diese Annahme ist mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinbaren. Da die Strafkammer nichts darüber sagt, welche Mengen Bier jeder Angeklagte getrunken hat, kann zugunsten des Beschwerdeführers bisher nicht ausgeschlossen werden, dass er den größeren Teil des für 16 DM gekauften Biers getrunken hat; aber selbst wenn festgestellt werden würde, dass beide gleichmäßig getrunken haben, würde jeder in den Abendstunden bis 1 Uhr morgens (auch der Beginn des Zechens ist nicht festgestellt) möglicherweise etwa ½ bis 5 Liter Bier getrunken haben. Das ist keine geringe Menge; sie kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jeweils zwei Stunden nach der Aufnahme von Alkohol der Körper diesen abzubauen beginnt, zur Tatzeit zu einer ganz erheblichen Blutalkoholkonzentration geführt haben. Planmäßiges Handeln lässt nur sehr bedingte Rückschlüsse auf die Hemmungsfähigkeit zu.
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob § 51 StGB verletzt worden ist. Da der Fehler sich auch auf den Mitangeklagten █████████ bezieht, ist auch seine Verurteilung im Falle D aufzuheben (§ 357 StPO). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf beide Gesamtstrafen.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit zur Nachprüfung geben, ob die Angeklagten den Plan zum Einbruch schon vor dem Trinken gefasst haben und ob in diesem Falle selbst bei Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB Anlass zur Strafmilderung gegeben wäre.
| Dr. Schalscha | Dr. Geier | Willms | |||
| Scharpenseel | Lang-Hinrichsen |