Treffer
BGH Urteil

Revision bei Abgabenhinterziehung: Rückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/54
Datum
11.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, Devisenvergehen und Abgabenhehlerei verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend als unbegründet oder unzulässig und bestätigt die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit. Gleichzeitig verweist er die Sache an das Landgericht zurück, damit dort über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) entschieden wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.

2

Ein Urteil verletzt § 267 Abs. 1 StPO nicht, wenn es die erwiesenen Tatsachen angibt, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Straftat findet; die Frage, ob diese Feststellungen zur Verurteilung ausreichen, ist eine Sachrüge.

3

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, soweit die Revision keine konkreten Beweismittel benennt, deren Benutzung unterblieben sein soll.

4

Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht mit der Behauptung begründet werden, der Vorderrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft.

5

Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht, durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen; ein tatsächlicher Gewinn muss nicht nachgewiesen oder im Einzelnen ermittelt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. August 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Gastwirtin Maria B., geboren am ████ in ███, 2. ██, geboren am ██ in ███,

wegen Zollhinterziehung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████, Oberregierungsrat ██████ als █████████, Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. August 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind die beiden Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen sowie wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagte ██████ erwarb wiederholt unversteuerte und unverzollte Lebensmittel und Tabakwaren, die von Besatzungsangehörigen stammten (Hinterziehung). Sie bezog ferner von einer Frau ███ geschmuggelten Kaffee (Abgabenhehlerei). Sie verkaufte die Ware teilweise mit Gewinn, teilweise verbrauchte sie sie selbst, ein Teil wurde beschlagnahmt. Die Angeklagte █████ kaufte von Frau ███ 537,5 kg geschmuggelten Kaffee zum Weiterverkauf (Abgabenhehlerei) und verkaufte ihr zehn Wochen hindurch je 60 unversteuerte Zigaretten, die sie von Besatzungsangehörigen gekauft hatte (Hinterziehung).

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie sind nur zum Teil begründet.

1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ██ ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben und daher unzulässig.

Die Angeklagte ██████ rügt eine Verletzung der §§ 267 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO. Beide Verfahrensrügen sind unbegründet. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil das Urteil zahlreiche erwiesene Tatsachen angibt, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen findet. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob diese Feststellungen zur Verurteilung ausreichen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, soweit die Revision keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168). Die Revision meint ausserdem, es hätte ein Aktenvermerk zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen, wonach die Angeklagte während einer Vernehmung vorübergehend festgenommen war; daraus hätte sich ergeben, dass sie ihre damaligen Angaben nur unter dem Druck der angedrohten Untersuchungshaft gemacht habe. Dieser Aktenvermerk stammte von Zollinspektor Sch█. Das Landgericht hat Sch█ in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Die Rüge läuft dann darauf hinaus, dass das Landgericht weitere Fragen an den Zeugen Sch█ hätte richten müssen. Auch insoweit ist die Rüge unzulässig, denn die Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, der Vorderrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125/126). Im Übrigen hat die Strafkammer ausweislich der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters den Aktenvermerk ██████ █████████ erörtert und ihn mit den Prozessbeteiligten besprochen. Die Aufklärungspflicht ist also insoweit keinesfalls verletzt.

2. Die Sachrügen:

Die Verurteilung der Angeklagten ███████████ wegen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen Abgabenhehlerei enthält bei dem festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler. Auch der innere Tatbestand ist fehlerfrei festgestellt. Die Revision meint, die Feststellungen ergäben nicht, dass die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe.

Das trifft nicht zu. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Es ist also nicht erforderlich, wie die Revision meint, dass der Täter einen Gewinn tatsächlich erzielt. Der Tatrichter braucht auch den etwaigen Gewinn nicht im einzelnen festzustellen. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Angeklagte die 537,5 kg Kaffee mit einem Aufschlag von 1,40 – 1,90 DM je kg weiterverkauft hat. Bezüglich der Zigaretten führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung aus, die Tat sei gewerbsmäßig begangen, weil sie der Erzielung von Gewinn diente, den die Angeklagte wegen des unregelmäßigen Einkommens ihres Mannes für den Haushalt benötigte und sich auf diese Weise beschaffen wollte. Diese Bemerkung enthält eine für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausreichende tatsächliche Feststellung, die das Landgericht auf Grund des gesamten Verhaltens der Angeklagten ohne Rechtsfehler treffen konnte. Das Landgericht hat auch den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht verkannt, sondern ihn bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten ███████████ richtig wiedergegeben. Auch im Übrigen, insbesondere bezüglich der Verurteilung wegen Devisenvergehens, enthält das Urteil keinen Rechtsmangel.

Die Verurteilung der Angeklagten █████, deren Revision sich auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Die Sache muss bei beiden Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit es die Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nachholen kann.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerMenges
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