Revision: Teilweise Einstellung nach §154 StPO bei Betrug — Schuldspruch auf 60 Fälle geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 271/96
- Datum
- 17.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren in Bezug auf einzelne Anklagepunkte vorläufig einstellen.
Bei vorläufiger Einstellung einzelner Verurteilungen bleibt eine bereits gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen, wenn aufgrund der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen ist, dass ohne Berücksichtigung der eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet worden wäre.
Das Revisionsgericht ändert den Schuldspruch nur insoweit, als dies zur Berücksichtigung von Verfahrenseinstellungen oder zur Beseitigung rechtsfehlerhafter Feststellungen erforderlich ist.
Bei vorläufiger Einstellung von Verurteilungen trägt die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 271/96 2. Strafsenat vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██████ 5, geboren am ███ Wilhelm ███ ██ 1946 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Juli 1996 gemäß § 154 Abs. 2 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO soweit der Angeklagte in den Fällen II B 3, 4, 5 und 49 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 60 Fällen verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II B 3, 4, 5 und 49 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar entfallen mit der Einstellung die in den Fällen II B 3, 4 und 49 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten sowie die im Fall 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die durch Erhöhung der im Fall 32 verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann aber bestehen bleiben, da mit Rücksicht auf die Höhe der verbleibenden 60 Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der vorläufig eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
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