Treffer
BGH Beschluss

Revision: Waffendelikt als tateinheitlich mit räuberischen Taten eingeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 271/92
Datum
01.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen seine Verurteilung wegen räuberischen Angriffs, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Streitpunkt war, ob das Waffendelikt Tatmehrheit oder Tateinheit zu den übrigen Taten bildet. Der BGH erkennt Tateinheit an, weil Überlassung, Führen und Ausübung der Waffe Teil der gemeinsam geplanten Tat waren. Folge ist der Wegfall der gesonderten Einzelstrafe für das Waffendelikt; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn einzelne Tathandlungen Teil eines einheitlichen Tatplans sind und zeitlich sowie in ihrem Beitrag zur Tatausführung miteinander verbunden sind.

2

Verstöße gegen das Waffengesetz, die wesentlich zur Durchführung einer gemeinsam geplanten Tat beitragen und mit deren Ausführung zusammentreffen, stehen in Tateinheit zu den erfüllten oder versuchten Verbrechenstatbeständen.

3

Die Ergänzung des Schuldspruchs um tateinheitlich begangene Vergehen ist zulässig und wird durch § 265 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen.

4

Eine Revision, die sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft, ist unbegründet, wenn keine darlegbaren Rechtsfehler aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 271/92 Nanna vom 1. Juli 1992 in der Strafsache gegen Peter ███ aus ██████, geboren am ███ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe, Führen einer Schusswaffe und Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt, gebildet aus einer dem Strafrahmen des § 316a StGB entnommenen Einzelstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 2,-- DM für das Waffendelikt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1992 folgendes ausgeführt hat:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz wird von den Feststellungen des Urteils getragen; die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ihr Vorbringen erschöpft sich nahezu in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Tatrichters, das Vergehen gegen das Waffengesetz stehe zu den erfüllten und versuchten Verbrechenstatbeständen im Verhältnis der Tatmehrheit. Das Landgericht hat hier nicht berücksichtigt, dass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Revolver und das Führen der Waffe durch den Angeklagten am 12. Juni 1991 mit der Überlassung der Tatwaffe an den Mitangeklagten Funke (Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) zusammentraf und dass darin ein wesentlicher Beitrag des Angeklagten zur Durchführung der gemeinsam geplanten Tat lag. Alle Gesetzesverstöße sind daher tateinheitlich begangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 741/84 - Erbs/Kohlhaas-Steindorf, WaffG (W 12) § 53 Anm. 10 a; Meyer-Goßner NStZ 1986, 53); der Ergänzung des Schuldspruchs um das tateinheitlich begangene Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen; der Angeklagte könnte sich ersichtlich nicht anders, als geschehen, verteidigen.

Da sämtliche der vom Angeklagten erfüllten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, ist für die Verhängung einer Einzelstrafe für die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz und für eine Gesamtfreiheitsstrafe kein Raum. Es hat daher bei der dem Strafrahmen des § 316a StGB entnommenen Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe zu verbleiben."

Die sonach gebotene Änderung des angefochtenen Urteils führt zum Wegfall der Aussprüche über die Gesamtstrafe und über die Einzelstrafe für das Waffendelikt.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

JahnkeGollwitzerBode
NiemöllerDetter
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