Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts durch Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 271/84
Datum
08.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt ein. Sein Pflichtverteidiger hatte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache in dessen Gegenwart und ohne Widerspruch des Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet (§302 Abs.2 StPO). Der BGH hält den Verzicht für wirksam und unwiderruflich, da keine Anhaltspunkte für Unkenntnis des Angeklagten vorlagen. Die Revision wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Angeklagten ermächtigter Verteidiger kann in der Hauptverhandlung nach Rücksprache in dessen Gegenwart wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn der Angeklagte nicht widerspricht.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht setzt voraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die Tragweite der Verzichtserklärung nicht erkannt hat.

3

Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden und schließt die nachträgliche Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels aus.

4

Ist ein wirksamer Verzicht des Verteidigers gegeben, ist die nachfolgende Revision als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 271/84

in der Strafsache gegen den Studenten der Rechtswissenschaft Juan Nestor ██ aus SC (Bolivien), dort geboren am ██████ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1984 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1984 auf Rechtsmittel verzichtet. Er war zur Abgabe dieser Erklärung vom Angeklagten ermächtigt worden (§ 302 Abs. 2 StPO), da er sie erst nach Rücksprache mit diesem und in seiner Gegenwart zu Protokoll gab, ohne dass der Angeklagte widersprach (BGH GA 1968, 68). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte, von seinem Verteidiger beraten, der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewusst gewesen wäre.

Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die am 7. Februar 1984 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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