Revision: Anwendung des milderen §31 BtMG nF bei Mitwirkung – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 271/83
- Datum
- 25.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior) ist bei Bestehen eines im konkreten Fall milderen Gesetzes dieses anzuwenden.
§ 31 BtMG nF eröffnet bei freiwilliger, aufklärungsfördernder Offenbarung die Rechtsposition, dass der Tatrichter die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern und bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabsetzen kann.
Erweist sich bei Revision, dass das angefochtene Urteil die Anwendbarkeit eines milderen Gesetzes nicht geprüft hat, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Das gesetzliche Mindestmaß ist bei Herabsetzung nach § 49 Abs. 2 StGB maßgeblich und bestimmt sich – im hier relevanten Zusammenhang – nach § 38 Abs. 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/83
in der Strafsache gegen
███ aus ████, den Flachdrucker Michael Georg, geboren am ███████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer entnimmt die Strafe für den von ihr rechtlich bedenkenfrei angenommenen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF. Dabei übersieht sie, dass hier die Anwendung des § 31 BtMG nF als des im konkreten Fall milderen Gesetzes in Betracht kommt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 20, 22, 25; 20, 121, 125).
Nach den Feststellungen hat die Einlassung des Angeklagten, „die er schon unmittelbar nach seiner Festnahme abgegeben hat, dazu geführt, dass mit dem Angeklagten ████ ██, der eigentliche Initiator zur Verantwortung gezogen werden konnte“ (UA S. 17). Der Angeklagte hat danach durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG nF). Dies eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern und dabei bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabzugehen (§ 49 Abs. 2 StGB). Mindestmaß ist dann nicht, wovon die Strafkammer im angefochtenen Urteil gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF ausgegangen ist, ein Jahr, sondern ein Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die Anwendbarkeit des § 31 BtMG nF geprüft, gegen den Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
| Miller | Maier | ||
| Meyer | Gollwitzer |