Revision: Ablehnung eines Hilfsbeweises in Sexualstrafverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 271/65
- Datum
- 04.08.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis ist verwertbar, sofern nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass es durch Drohung oder eine derartige Beeinträchtigung der Willensfreiheit (z.B. extreme Übermüdung) erzwungen wurde; bei der Prüfung sind Vernehmungszeitpunkt, Pausen und Aussage der vernehmenden Beamten zu berücksichtigen.
Eine Jugendschutzkammer verfügt in der Regel über die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindern erforderliche Sachkunde, sodass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht stets erforderlich ist, insbesondere bei übereinstimmenden Angaben und stützenden Nebenzeugen.
Ein Hilfsbeweisantrag ist zuzulassen, wenn die behauptete Tatsache zwar nicht den unmittelbar angeklagten Sachverhalt betrifft, aber mittelbar als Hilfstatsache geeignet ist, die Glaubwürdigkeit einer Zeugin oder eines Zeugen zu erschüttern und damit die Entscheidungsfindung zu beeinflussen.
Die Ablehnung eines solchen Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, die behauptete Tatsache betreffe eine andere, nicht verhandelbare Straftat, ist unzulässig, wenn dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können; liegt dadurch ein möglicher Rechtsfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Manfred ████ aus ████, dort geboren ██████████████████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Kirchhof, Bundesrichter Bundesrichter Meyer, Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Die Verwertung des vom Angeklagten am 10. Juni 196[REDACTED] abgelegten Geständnisses ist allerdings nicht zu beanstanden. Die Behauptung, ihm sei bei dieser polizeilichen Vernehmung mit Verhaftung gedroht worden, ist nicht bewiesen. Der Kriminalmeister ████ hat nach seiner im Urteil mitgeteilten Aussage entschieden in Abrede gestellt, irgendeinen Druck ausgeübt zu haben. Aus dem Telefongespräch mit dem Haftrichter läßt sich hierfür nichts herleiten, denn es wurde erst geführt, nachdem das Geständnis bereits vorlag. Auch dafür, daß der Angeklagte völlig übermüdet und infolgedessen in seiner freien Willensbetätigung beeinträchtigt gewesen sein könnte, besteht kein hinreichender Anhalt. Wie die Revision selbst vorträgt, war die erste Vernehmung um 1 Uhr beendet, während die zweite gegen 9 Uhr begann. Dazwischen lag also ein Zeitraum von etwa 7 1/2 Stunden. Nach einer solchen Pause ist im allgemeinen ein gesunder junger Mann längeren nervenanspannenden Vernehmungen ohne Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit auch dann gewachsen, wenn er die vorangegangene Nacht durchgearbeitet hat. Daß dies auch bei dem Angeklagten der Fall war, wird durch den Eindruck, den der Kriminalmeister ████ von ihm hatte, und vor allem dadurch bestätigt, daß er sich ursprünglich gar nicht auf Übermüdung berufen, insbesondere den Widerruf seines Geständnisses nicht hiermit begründet hat.
2.) Daß die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag, über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 8 und 10 Jahre alten Zeuginnen Gerda ██████████ und Roswitha ██████████ Sachverständige zu hören, unter Berufung auf die eigene Sachkunde abgelehnt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Von einer Jugendschutzkammer, die im besonderen Maße mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen befaßt ist, kann angenommen werden, daß sie regelmäßig über die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde verfügt und deshalb der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedarf. Das gilt hier umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls am Nachmittag die Aussagen der beiden Kinder in wesentlichen Punkten übereinstimmten und sowohl in der Aussage des Vaters ██ als auch in dem widerrufenen Geständnis Unterstützung finden. Der Zeuge ██ hat zwar nur gesehen, daß die Kinder mit dem Angeklagten in der Schiedsrichterkabine saßen, auch dies hatte jener jedoch in Abrede gestellt. Ferner bestätigte Roswithas Lehrerin den Eindruck, den die Strafkammer von diesem Kinde gewonnen hatte. Demgegenüber fallen die von der Revision angeführten Umstände nicht so ins Gewicht, daß dennoch die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Insbesondere brauchte der gynäkologische Befund bei Gerda hierzu keine Veranlassung zu geben. Daß das Mädchen am Geschlechtsteil keine Verletzungen hatte, schließt zwar eine Gewaltanwendung aus, nicht aber den gewaltlosen Versuch des Angeklagten, sein Glied in die Scheide einzuführen. Auch ist nicht einzusehen, weshalb die Strafkammer außerstande gewesen sein sollte, den Beweiswert des Wiedererkennens selbst zu beurteilen (vgl. BGHSt 16, 204).
3.) Daß der Angeklagte den Schlüssel für die Schiedsrichterkabine nicht holte, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Ihre Würdigung dieser Tatsache läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Behandlung des weiteren Hilfsantrages, Thomas █████████ als Zeugen zu hören. Seine Vernehmung sollte ergeben, daß er und Gerda ██████████ entgegen deren Aussage sich nicht auf Veranlassung des Angeklagten gegenseitig ihre Geschlechtsteile gezeigt haben. Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß eine insoweit in Frage kommende weitere strafbare Handlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Daraus ergibt sich, daß sie der Auffassung ist, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der unter Beweis gestellte Vorgang in diesem Verfahren nicht mit abzuurteilen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Beweisantrag zielte erkennbar darauf ab, durch den Nachweis, daß Gerda in einem Punkte die Unwahrheit gesagt habe, deren Glaubwürdigkeit im ganzen zu erschüttern. Dazu war er auch nicht ohne weiteres ungeeignet. Es wurde demnach eine Tatsache geltend gemacht, die mittelbar – als Hilfstatsache – die Entscheidung beeinflussen konnte. Diesem Sinn und Zweck wird die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat, nicht gerecht; denn mit ihr wird die Erheblichkeit der behaupteten Tatsache schon deshalb verneint, weil zwischen dieser und dem abzuurteilenden Vorgang kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Schuldspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
5.) Zur Strafzumessung wird auf BGHSt 1, 342 hingewiesen. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 79 StGB zu prüfen haben.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |