Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 271/64
Datum
16.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Er beanstandete insbesondere die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die vorhandenen Gutachten reichten zur Überzeugungsbildung, es lag kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, und die Revisionsinstanz darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Schlussfolgerungen ersetzen. Heimtücke, Strafzumessung und Einziehung der Tatwaffe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprechenden sachverständigen Gutachten besteht nicht generell die Pflicht, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen; das Gericht darf entscheiden, wenn die vorhandenen Gutachten in Sachkunde und Untersuchung ausreichend sind und dem Gericht die sachliche Würdigung ermöglichen.

2

Ein Hilfsantrag auf Feststellung voller Unzurechnungsunfähigkeit ist abzuweisen, wenn das Gericht aufgrund der vorhandenen Gutachten zur Überzeugung gelangt, dass die Unzurechnungsfähigkeit nicht vorliegt (auch wenn nur erhebliche Verminderung festgestellt wird).

3

Die sachliche Nachprüfung durch die Revisionsinstanz darf die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eigene, anderslautende Schlussfolgerungen ersetzen; die Revision ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt.

4

Die Feststellung erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit kann strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; die Einziehung der Tatwaffe ist bei Verurteilung wegen einer Gewalttat zulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 6. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Übersetzer Manuel ██ ████ aus Köln, geboren ██████████ 1931 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. S. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 6. März 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 7. März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Die Tatwaffe, einen Dolch, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständige Dr. Gierlich und Prof. Dr. de Boor gehört. Dr. Gierlich bejahte die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, Prof. Dr. de Boor hielt sie für voll ausgeschlossen oder zumindest für erheblich vermindert. Der Verteidiger beantragte Freisprechung des Angeklagten, hilfsweise Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. Das

Schwurgericht lehnte den Antrag im Urteil ab, da durch die eingeholten Gutachten zu seiner Überzeugung das Gegenteil der behaupteten vollen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen sei. Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft und sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, und führt hierzu aus, der Verteidiger habe unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. de Boor die volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet, das Schwurgericht aber nicht das Gegenteil, nämlich die volle Zurechnungsfähigkeit, sondern nur eine erheblich verminderte nach § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Die Rüge geht fehl.

Der Hilfsantrag des Verteidigers diente dem Beweise der vollen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat. Das Gegenteil der Zurechnungsunfähigkeit ist aber die Zurechnungsfähigkeit, auch wenn sie erheblich vermindert ist. Eine solche hat das Schwurgericht auf Grund der Gutachten als seine Überzeugung festgestellt. Die Ablehnung des Hilfsantrags ist daher nicht zu beanstanden. Einer Erörte— rung, ob dies auch für den gleichlautenden Hilfsantrag des Staatsanwalts zuträfe, bedarf es nach der Sachlage nicht.

2.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Tatsache allein, dass widersprechende Gutachten vorlagen, nötigte nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Eine solche Verpflichtung würde in eine uferlose Beweisaufnahme führen. Es bestand hierfür auch keine Veranlassung. Das Schwurgericht stellt zur Frage der Einholung eines weiteren Gutachtens fest, dass die vorliegenden Gutachten keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und den Forschungsmitteln der Sachverständigen gegeben haben. Es hat weiter erklärt, dass beide Sachverständige alle für die Begutachtung verfügbaren und wesentlichen Tatsachen erschöpfend erforscht und gewürdigt und alle Gesichtspunkte, die für die sachkundige Beurteilung der Beweisfrage nötig sind, dem Gericht eingehend wissenschaftlich dargelegt und es somit in den Stand gesetzt haben, die für die Schuld des Angeklagten zu ziehenden Folgerungen selbständig zu treffen.

Das Schwurgericht war somit in der Lage, auf Grund der eigenen durch die Gutachten und die Aufklärung der Sachverständigen gewonnenen Sachkunde zu entscheiden. Es legt auch entgegen der Behauptung der Revision eingehend die Gründe dar, auf denen seine Überzeugung beruht, dass nicht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber das Hemmungs— vermögen des Angeklagten bei seiner Tat erheblich vermindert war. Es durfte daher ohne Rechtsfehler von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. (BGHSt 9, 113).

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift hier nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und will an Stelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies ist unzulässig. Das Merkmal der Heimtücke ist, auch zur inneren Tatseite, zutreffend angenommen.

Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehung der Tatwaffe entspricht dem Gesetz.

ScharpenseelDotterweichKirchhof
BaldusHenning
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