Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht in Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/71
Datum
02.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen zur Stellung eines Antrags nach §45 StPO und zur Begründung der Revision sowie Entscheidung durch das Revisionsgericht (§346 StPO). Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung nur hinsichtlich der Frist zur Stellung des §45-StPO-Antrags. Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wurde mangels Nachweises eines unabwendbaren Zufalls abgelehnt; der §346-Antrag wurde verworfen, da die Revision zu Recht vom Landgericht verworfen worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beseitigung der Folgen einer Fristversäumung erfüllt sind.

2

Die Begründung der Revision muss in der Frist entweder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen; bei Versäumung ist für Wiedereinsetzung der Nachweis eines unabwendbaren Zufalls erforderlich.

3

Ein Gesuch nach §346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht ist unbegründet, wenn die Revision von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen verworfen worden ist.

4

Die Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihn ein unabwendbarer Zufall an der fristgerechten Handlung verhindert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 2/71

in der Strafsache gegen den ████████████████ Christian Adolf D. aus ██████ ██, geboren am ██ 1936 in ██, ████████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **2. Februar 1971

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf sein Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags nach § 45 StPO gewährt.

2. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Januar 1970 zu gewähren, sowie der Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 StPO werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der fristgerecht gestellte Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO muss erfolglos bleiben, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

Dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kann nicht stattgegeben werden. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch einen unabwendbaren Zufall daran verhindert worden ist, seine Revision fristgerecht gemäß § 345 Abs. 2 StPO in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.

KirchhofMillerMeise
BaldusMoyer
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