Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teileinstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/91
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein. Der BGH stellte das Verfahren im Fall B 8 gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und änderte das Urteil dahin, dass der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen schuldig ist. Die Kosten des eingestellten Verfahrens tragen die Staatskasse; die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ersichtlich waren und die Teileinstellung die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrensabschnitts nach §154 Abs.2 StPO erlaubt die Teil‑Einstellung des Strafverfahrens; die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2

Erweist sich die Revision hinsichtlich eines Verfahrensabschnitts als gerechtfertigt, ist die Nachprüfung des übrigen Urteils nur auf solche Rechtsfehler zu beschränken, die dem Angeklagten nachteilig sind; fehlen solche zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen (§349 Abs.2 StPO).

3

Eine teilweise Änderung des Schuldspruchs oder die Einstellung einzelner Taten begründet nicht automatisch eine Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe; ist aus der Entscheidungsakte ersichtlich, dass die Gesamtstrafe hiervon unberührt bleibt, bleibt der Strafauspruch bestehen.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren kann geteilt werden: Die Staatskasse kann für den eingestellten Verfahrensabschnitt belastet werden, während die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 270/91

in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, Nils Hans Martin, geboren am ███ ██ 1965 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1991 wird das Verfahren im Fall B 8 der Urteilsgründe ████ gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nach Einstellung des Verfahrens im Fall B 8 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) und weil aus den vom Generalbundesanwalt im Antrag vom 28. Juni 1991 dargelegten Gründen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von der Teileinstellung des Verfahrens nicht berührt wird.

Gründe

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

GollwitzerHerdegenDetter
MaierWinkler
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