Treffer
BGH Urteil

Versuchter Totschlag: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/89
Datum
19.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Versuch nach der letzten Tatausführung bereits beendet war oder der Angeklagte durch Erkennen eines Irrtums noch strafbefreiend hätte zurücktreten können. Es fehlten Feststellungen zum Zeitpunkt und Inhalt der Irrtumserkenntnis. Die Sache soll neu verhandelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter von weiteren nach seiner Vorstellung zur Erfolgsherbeiführung erforderlichen Handlungen absieht, bevor er das von ihm für notwendig Gehaltene vollendet hat; maßgeblich ist seine Vorstellung zum Zeitpunkt der Tatausführung.

2

Erkennt der Täter unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung, dass seine frühere Vorstellung von der Wirksamkeit der Tathandlungen irrig war, kann diese korrigierte Vorstellung für den Rücktrittshorizont maßgeblich sein und einen strafbefreienden Rücktritt ermöglichen.

3

Eine nur wenige Augenblicke bestehende irrige Vorstellung über den Erfolgseintritt rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines beendeten oder fehlgeschlagenen Versuchs.

4

Rücktritt durch tätige Reue setzt voraus, dass der Täter Anlass und Möglichkeit hat, die Vollendung der Tat zu verhindern; ist ihm die Chance des Rücktritts durch die konkrete Handlungssituation versagt, scheidet tätige Reue aus.

5

Aus dem Schweigen des Angeklagten in den ersten förmlichen Vernehmungen dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Februar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Mehmet Emin K. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– aus ████████████, geboren am █ Januar 1965 in ██ (Türkei),

wegen versuchten Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Schäfer, Dr. ███

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Um den Nebenkläger, den Zeugen █████████, zu töten, stach der Angeklagte mit einem Messer auf ihn ein, wobei die Stiche überwiegend gegen dessen linke Oberkörperseite geführt wurden und dort auch Verletzungen hervorriefen. Schließlich ließ der Angeklagte vom Zeugen ab, wobei er äußerte: „Jetzt bist Du erledigt“. Er war der Meinung, er habe nun alles Erforderliche getan, um █████████ zu töten. Der Zeuge erwiderte: „Ich lebe noch, ich rufe die Polizei“. Er wandte sich jedoch ab und lief davon. Der Angeklagte steckte das Messer ein, folgte aber dem davonlaufenden Zeugen nicht (UA S. ███████).

Der Nebenkläger war schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei vom Versuch der Tötung nicht strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch des Angeklagten, den Nebenkläger zu töten, sei beendet gewesen. Denn der Angeklagte habe mit der tödlichen Wirkung der dem Opfer beigebrachten Stiche gerechnet, zumindest habe er nach der letzten Ausführungshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich gehalten. Hieran habe sich nichts geändert, als der Nebenkläger geäußert habe, er lebe noch und hole die Polizei, und davongegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte Straffreiheit nur in Betracht kommen können, wenn der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern.

Die Feststellung, der Angeklagte habe auch nach der Äußerung des Nebenklägers, er lebe noch, und nach dessen Weggang vom Tatort den Eintritt des Todes seines Opfers für möglich gehalten, gründet die Strafkammer auf die Erwägung, der Nebenkläger habe sich in diesem Zeitpunkt in der gleichen Lage befunden wie in dem Augenblick, in dem der Angeklagte in der Annahme, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, von ihm abgelassen habe. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar hatte sich an den Verletzungen des Opfers nichts geändert, wohl aber daran, wie sich sein Zustand dem Angeklagten darbot. Denn im Gegensatz zu seinem vorherigen Erscheinungsbild machte der Nebenkläger nun nicht mehr den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen.

Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt erkannte, dass er einem Irrtum erlegen war, als er nach dem letzten Stich den Eintritt des Todes des Nebenklägers für möglich hielt.

Kam der Angeklagte aber sogleich nach der Tathandlung zu der Erkenntnis, dass entgegen seiner ersten Einschätzung mit der tödlichen Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten Stiche nicht zu rechnen war, so war er durch den vorübergehenden Irrtum nicht gehindert, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen, die ihm nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres möglich waren, mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutreten.

Ein Versuch ist dann als unbeendet anzusehen, wenn der Täter von weiteren möglichen Handlungen absieht, bevor er das verwirklicht hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolges erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist. Wie es um den Erfolgseintritt steht, kann er erst nach der Tatausführung beurteilen, so dass es auf seine Vorstellung zu diesem Zeitpunkt ankommt (BGHSt 31, 170, 176). Wenn im hier zu entscheidenden Fall der Angeklagte zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber erkannte, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den „Rücktrittshorizont“ (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 24 Anm. 2 a) maßgebliche Bedeutung. Die nur wenige Augenblicke bestehende falsche Vorstellung über die Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten Messerstiche rechtfertigt nicht die Annahme eines beendeten Versuchs, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Hätte der Angeklagte nach Erkennen seines Irrtums sofort weiter auf den Nebenkläger eingestochen und ihn getötet, hätte er also in engstem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Tun und unter Einsatz desselben Tatmittels die Tat vollendet, so würde das gesamte Tatgeschehen als eine Tat im Rechtssinne zu werten sein. Es kann dahinstehen, ob man die angesichts fortbestehender Handlungssituation ohne weiteres mögliche Fortsetzung der Willensbetätigung als Teil einer iterativen oder sukzessiven Tatbestandsverwirklichung oder einer natürlichen Handlungseinheit ansehen würde. Bliebe bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, dem Täter die Chance des Rücktritts durch Abstandnahme von weiterer Tatausführung versagt, verlöre er jede Rücktrittsmöglichkeit. Denn Rücktritt durch tätige Reue käme nur in Betracht, wenn er Anlass hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern, also an den Eintritt des Erfolgs glauben würde (BGH NJW 1969, 1073; vgl. auch BGH NStZ 1981, 388).

Von einem fehlgeschlagenen Versuch kann allein auf Grund einer kurzen irrigen Vorstellung keine Rede sein.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird darauf hingewiesen, dass aus dem Schweigen des Angeklagten bei den ersten förmlichen Vernehmungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH Strafverteidiger 1984, 143; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 11; BGHR § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7 und 9; ständige Rechtsprechung). Die Entscheidung der Frage, ob der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, für die alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 5; ständige Rechtsprechung).

GollwitzerHerdegenDetter
TheuneSchäfer
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