Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen schweren Raubes aufgehoben, Betäubungsmittelbesitz entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/86
Datum
10.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn wegen schweren Raubes und Besitz/Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Besitzes auf, weil der Besitz gegenüber dem Erwerb zurücktritt. Die Verurteilung wegen schweren Raubes wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da Feststellungen zur Willensrichtung beim Messereinsatz fehlten. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln kann die Verurteilung wegen Besitzes zurücktreten, sodass die Besitzverurteilung entfallen kann, ohne den Unrechts- und Schuldgehalt der übrigen Feststellungen zu ändern.

2

Die Annahme des qualitativen Merkmals eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt Feststellungen zur Willensrichtung des Täters voraus, aus denen sich ergibt, dass das Werkzeug zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollte.

3

Fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Motivation für den Einsatz eines Messers nach Wegnahme von Beute, kann eine Verurteilung wegen schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden.

4

Der Wegfall einer Verurteilung in einem Bestandteilstadel bedingt nicht zwingend die Aufhebung der hierfür ausgesprochenen Einzelstrafe, wenn Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hiervon unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 270/86 in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ 1963 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1986, soweit ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt wurde und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-III. worfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und auf Einziehung eines Kaffeelöffels und von drei Einwegspritzen erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hat zu entfallen, weil der Besitz gegenüber der Begehungsform des Erwerbs zurücktritt. Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung der für das Betäubungsmitteldelikt ausgeworfenen Einzelstrafe. Denn der Wegfall der Verurteilung wegen Besitzes lässt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat unberührt.

Der Verurteilung wegen schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hatte von dem Zeugen R. ein „Probepack“ Heroin erworben, dessen Qualität ihn nicht befriedigte. Hierüber ärgerte er sich. Er kam mit dem früheren Mitangeklagten ████████ überein, R. zu überfallen, um an Heroin und Geld zu kommen. Sie schlugen und stießen ihn, nahmen ihm mindestens 100 DM ab und durchsuchten ihn ohne Erfolg nach Heroin. Nachdem R. durch die Schläge gestürzt war, wobei ein Messer aus seiner Jackentasche zu Boden fiel, stach der Angeklagte mit diesem Messer mehrmals nach dem Bauch des R., ohne diesen dort zu treffen, da sich R. zusammenkrümmte. Ein weiterer Messerstich durchtrennte die Lederjacke des Zeugen ██ auf dem Rücken im Bereich des linken Schulterblattes und ging durch das Futter, ohne R. zu verletzen. R. erlitt Abwehrverletzungen an beiden Händen, die von der Messerspitze herrühren können (UA S. 8 und 9).

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes schon deshalb nicht, weil sie nichts darüber aussagen, weshalb der Angeklagte auf R. einstach, sodass die Frage unerörtert bleiben kann, ob bei der hier gegebenen Fallgestaltung der Einsatz des Messers nach der gewaltsamen Wegnahme des Geldes noch zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen konnte.

Feststellungen zur Willensrichtung des Angeklagten waren hier nicht entbehrlich. Denn es versteht sich nicht von selbst, dass er, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, mit dem Messer vorging, „um den Widerstand des R. mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden“ (UA S. 14). Der Angeklagte und sein Mittäter waren ihrem Opfer überlegen. R. hatte sich nicht gewehrt und war durch die Einwirkung der Schläge zu Boden gegangen. Von ihm drohte ihnen daher keine Gefahr. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, das Motiv des Angeklagten für das massive Vorgehen gegen das Tatopfer könne auch Verärgerung gewesen sein, weil dieses zunächst schlechten „Stoff“ geliefert und kein weiteres Heroin bei sich hatte.

Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

MaierMüllerTheune
MeyerGollwitzer
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