Revision: Schuldspruch in Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geändert; Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/80
- Datum
- 25.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln können als unselbständige Teilakte in ein Delikt des unerlaubten Handeltreibens eingehen, wenn sie dem Zweck des Weiterverkaufs dienen.
Bei der Strafzumessung darf eigennützige Gewinnstreben nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden, soweit Handeltreiben als eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit die Eigennützigkeit bereits voraussetzt (§ 46 Abs. 3 StGB).
Das Nichtbestehen einer mildernden wirtschaftlichen Notlage rechtfertigt nicht ohne konkrete Feststellungen eine strafschärfende Berücksichtigung; zur Verschärfung bedarf es belastbarer Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage.
Entscheidungen des Revisionsgerichts sind gemäß § 357 StPO auf frühere Mitangeklagte zu erstrecken, wenn deren Verurteilung von der Revisionsentscheidung betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Boniface Ifeaiyi ███ aus Nigeria, dort geboren ███████ 1954, 2. den Angestellten Anyema Godwin [REDACTED] aus Nigeria, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1979, auch soweit es den früheren Mitangeklagten Philipps betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind,
2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen beabsichtigten die Angeklagten, das von ihnen erworbene und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Marihuana wieder zu verkaufen (UA S. 3, 4). Sie haben sich deshalb nicht, wie die Strafkammer meint, der unerlaubten Einfuhr, sondern des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, in dem hier Erwerb und Einfuhr als unselbständige Teilakte aufgehen (vgl. BGHSt 25, 290). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Auf Grund dieser Änderung kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer wertet zum Nachteil der Angeklagten, dass sie „aus reinem Gewinnstreben heraus ohne wirtschaftliche Not sich auf den Verkauf des Marihuana eingelassen haben“.
Gewinnstreben allein darf aber dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter des Handeltreibens schuldig ist; denn Handeltreiben setzt als „eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit“ (BGH aaO) solches Streben gerade voraus. Die nochmalige Verwertung bei der Strafzumessung würde deshalb gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
Hinzu kommt, dass, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 20. Mai 1980 zutreffend ausführt, das Bestehen einer Notlage zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen kann, das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes aber nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden darf. Hier jedenfalls fehlen hinreichende Feststellungen, die es recht-
fertigen könnten, die wirtschaftliche Lage der Angeklagten bei der Strafzumessung zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen.
Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung des Senats auf den früheren Mitangeklagten █████ zu erstrecken.
Schumacher Miller Meyer
RiBGH Theune ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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