Revision teilweise stattgegeben: Besitz fällt dem Handeltreiben zu
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/74
- Datum
- 19.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine separate Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, wenn der Besitz ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Handelsvorgangs ist.
Die Katalogtat des Handeltreibens schließt ein mitinsbesondere auf den Handel zurückzuführendes Besitzverhalten aus, soweit es nur Bestandteil des Handeltreibens ist.
Die Feststellung eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG kann bestehen bleiben, auch wenn der Besitz dem Handeltreiben zugeordnet wird.
Die Aufhebung einer Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nicht, soweit dadurch das verhängte Strafmaß formell und materiell nicht zu ändern ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 270/74 in der Strafsache gegen den Chauffeur René Jok-Fo ███ █████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1948 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Oktober 1973 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte verbotenen Handel mit Heroin betrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Der Besitz der Betäubungsmittel tritt demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt. Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 – 1 StR 588/73 –).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |