Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/72
Datum
11.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Untreue, Urkundenfälschung und Betrug. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht bei der Strafzumessung unzulässige und nicht hinreichend gestützte Gesichtspunkte herangezogen hatte. Insbesondere wurden tatbestandliche Merkmale und pauschale Werturteile strafschärfend gewertet. Bei der Neuverhandlung sind auch mildernde Umstände wie eigener Vermögenseinsatz und mögliches einmaliges Versagen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nicht zusätzlich strafschärfend Umstände gewertet werden, die bereits Tatbestandsmerkmale betreffen; dies verstößt gegen § 13 Abs. 3 StGB.

2

Tatsachen, die den für den Schuldspruch wesentlichen Gesichtspunkt der Täuschung betreffen (z.B. Offenbarungseid als Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit), dürfen nicht isoliert als strafschärfend verwertet werden, da sie den Tatbestand selbst betreffen.

3

Pauschale Werturteile über mangelnde fachliche Eignung oder angebliche Gewissenlosigkeit sind als Strafzumessungsgründe nur zulässig, wenn sie durch konkrete Feststellungen in den Urteilsgründen gestützt sind.

4

Bei der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind persönliche Umstände des Täters, etwa Einsatz und Verlust eigenen Vermögens sowie sein zwischenzeitliches Verhalten, ernsthaft zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 10. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/72 Ad in der Strafsache gegen den Diplomingenieur Hans ████ ██ aus ████, geboren am █████████ 1922 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 10. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund des schon rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur erneuten Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Im Falle der Verurteilung wegen Untreue hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Vertragspartner möglichen Ansprüchen aus § 951 BGB ausgesetzt gewesen seien. Es hat damit den Schadenseintritt als solchen, der Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 266 StGB ist, strafschärfend gewertet. Das verstößt gegen § 13 Abs. 3 StGB. Im gleichen Sinn bedenk-

lich erscheint es, wenn im Fall der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ████████ belastend für den Angeklagten angeführt wird, dass der Angeklagte schon vor der ersten betrügerischen Bestellung bei dieser Firma den Offenbarungseid geleistet hatte und damit deutlich auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen war. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der den für den Schuldspruch wegen Betruges wesentlichen Gesichtspunkt der Täuschung des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit betraf. Schließlich findet in den Urteilsgründen keine Stütze, wenn gesagt ist, dass die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten durch den Angeklagten, für die er nur unzureichende Fähigkeiten mitbrachte, Ausdruck erheblicher Gewissenlosigkeit und zu missbilligenden Gewinnstrebens gewesen sei.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird dem Hinweis des Verteidigers nachzugehen sein, dass der Angeklagte bei seinen missglückten geschäftlichen Unternehmungen ein nicht unerhebliches eigenes Vermögen eingesetzt und verloren hat, und geprüft werden müssen, ob nicht das zwischenzeitliche Verhalten des Angeklagten dafür spricht, dass es sich bei diesen Straftaten um ein einmaliges Versagen handelte, so dass der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung besonderes Gewicht zukommt.

SchumacherKirchhofSchauenburg
WillmsMiller
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