BGH: „Standgeld“ von Prostituierten ist keine (versuchte) Zuhälterei, teils Verfahrenseinstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/71
- Datum
- 09.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fälle, die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss nicht umfasst sind, begründen ein Verfahrenshindernis; das Verfahren ist insoweit nach § 206 StPO einzustellen.
Mehrere Erpressungen/Nötigungen gegenüber verschiedenen Geschädigten können wegen des höchstpersönlichen Rechtsguts der Entscheidungsfreiheit nicht als fortgesetzte Handlung in Fortsetzungszusammenhang zusammengefasst werden.
Ausbeuterische (versuchte) Zuhälterei setzt ein auf gewisse Dauer angelegtes, besonders geartetes persönliches Verhältnis voraus, das erkennen lässt, dass der Täter im Unzuchtsgewerbe „zu der Prostituierten hält“ und beide daran gemeinschaftlich interessiert sind.
Wird als Gegenleistung lediglich „Schutz“ in Form des Unterlassens eigener Zwangsmaßnahmen angeboten, liegt kein „Zu-ihnen-Halten“ im Sinne der Zuhälterei vor; das Verhalten ist vielmehr wie das einer Erpresserbande zu beurteilen.
Unterbleibt eine ausdrückliche Freisprechung hinsichtlich nicht bewiesener, von der Anklage umfasster Einzeltaten, wird der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft; insoweit ist ein Freispruch nachzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 270/71
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████████ aus ███████████, dort geboren am █████ 1940, ██
2. den Hugo Peter ███ aus Saarbrücken, dort geboren am ███ ██████ 1943, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3. den Kraftfahrzeugmechaniker Rolf Dieter ████ aus ██████████, geboren am ████ ██████ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███
4. den Fernmeldehandwerker Karl-Heinz █████ aus █████ ██, dort geboren am █████ 1945,
5. den Kellner Karl-Heinz ███ aus █████, geboren am ████ █████ 1939 in ███ █████,
6. den Werber Dieter Karlheinz ██ aus Saarbrücken, dort geboren am ██ 1941,
7. den kaufmännischen Angestellten Günther Heinz ██ aus ███, dort geboren am ███ 1944,
wegen Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1971
Tenor
I. Dem Angeklagten Karl-Heinz ████ wird auf das Gesuch vom 30. November 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. April 1970 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit
1. den Angeklagten versuchte Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter Erpressung im Einzelfall Reinhilde ███████ (Nr. 1 der Anklageschrift),
2. dem Angeklagten KC Erpressung zum Nachteil der Ruth ███ (Nr. 5 der Anklageschrift)
zur Last gelegt wird.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, ███, ███, ██ und █████ gegen das vorstehend unter I genannte Urteil wird das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten wegen Nötigung, Beihilfe zur Nötigung, fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Zuhälterei in den Einzelfällen Iris █████████, Ursula ██████, Karin ██████ und Jutta ██████ (Nr. II 2, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind.
In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Auf die Revisionen der Angeklagten werden die Schuldsprüche wie folgt geändert:
1. Der Angeklagte ███████ ist der Nötigung und der versuchten Nötigung,
der Angeklagte KC der Nötigung in einem Fall und der versuchten räuberischen Erpressung in drei Fällen,
2. der Angeklagte ████ der Nötigung, ferner der versuchten Nötigung in zwei Fällen, der Erpressung, der fortgesetzten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei sowie der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen,
3. der Angeklagte ███ der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung,
4. der Angeklagte █████ der Nötigung und der versuchten Nötigung,
5. der Angeklagte ███ der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Nötigung
schuldig.
Im Übrigen werden diese Angeklagten, außer KC, freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Das gleiche gilt für den Angeklagten █████ abgesehen von dem Fall ██████ (Nr. II 1 der Urteilsgründe). Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
IV. Das Urteil wird mit den Feststellungen
1. soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, im Fall ██ (Nr. II 1 der Urteilsgründe) und im gesamten Strafausspruch,
2. im gesamten Strafausspruch bezüglich der Angeklagten ███, ███, ███ und KC,
3. hinsichtlich der Einzelstrafe in den Fällen ██████ und ███ ferner hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs bezüglich des Angeklagten ████
aufgehoben.
V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
VI. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
A.
Den Angeklagten ist unter Nr. 1 der Anklageschrift zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich „u. a.“ von den Prostituierten █████ (seit ihrer Heirat führt sie den Namen █████ ███ █████████ ██████████) und ████ dafür, dass diese an bestimmten Plätzen ihrem Gewerbe nachgingen, ein „Standgeld“ verlangt sowie für den Fall der Nichtzahlung Schläge angedroht und sich dadurch der fortgesetzten versuchten Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Angeklagten KC und ███ sind außerdem wegen weiterer Taten angeklagt worden.
Nach Einstellung des Verfahrens bezüglich einiger dieser letzteren Fälle und Abtrennung eines von ihnen hat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. den Angeklagten ███████ wegen Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten,
2. den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten,
3. den Angeklagten KC wegen Nötigung in drei Fällen und fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
4. den Angeklagten ███ wegen Nötigung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen, Erpressung in einem Fall, vollendeter fortgesetzter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vollendeter fortgesetzter Zuhälterei sowie wegen fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,
5. den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen Beihilfe zu einer versuchten Nötigung zu einer Geldstrafe von 300,-- DM,
6. den Angeklagten ████ wegen Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten und
7. den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen Beihilfe zu einer Nötigung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten █████ verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
B.
Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
I. Der unter III. der Beschlussformel umschriebene Teil des Verfahrens musste gemäß § 206 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die betreffenden Fälle werden von der Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluss nicht umfasst. Sie sind im Gegensatz zu den anderen Fällen in der Anklage nicht aufgeführt, insbesondere auch nicht dadurch, dass die in diesen Fällen betroffenen Prostituierten zum Teil als Zeuginnen benannt waren. Abgesehen davon, dass der damalige Beweismittelkatalog nicht die Prostituierten ███████ und ███ enthielt, ergibt sich aus der Anklageschrift aber auch nicht, dass die in ihr bezeichneten Zeuginnen für diese weiteren Fälle benannt sein sollten.
Diese bilden mit den wirklich erfassten Fällen ferner nicht einen einheitlichen Lebensvorgang. Denn dafür würde nicht einmal genügen, dass die Täter sie in einen Gesamtplan aufgenommen haben. Selbst ein solcher ist aber nicht festgestellt (vgl. Bl. 16 f UA). Die in der Anklageschrift verwendete Formulierung „u. a.“ würde unter diesen Umständen zur Einbeziehung der weiteren Fälle nur dann genügen, wenn sie Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Das trifft aber entgegen der in der Anklageschrift vertretenen Ansicht nicht zu. Erpressungen gegen mehrere Personen können mit Rücksicht auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Entscheidungsfreiheit nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH NJW 1954, 483). Da für den gesamten Tatkomplex ferner versuchte Zuhälterei ausscheidet, wie nachfolgend noch dargelegt wird, sind die selbständigen Erpressungsversuche auch nicht durch eine andere fortgesetzte Handlung tateinheitlich mit einer solchen verbunden.
II. Soweit die Angeklagten das Verfahren beanstandet haben, sind ihre Rechtsmittel entweder unzulässig, weil die Rüge nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), oder offensichtlich unbegründet.
III. Auf die Sachrüge mussten jedoch die Schuldsprüche bei allen Beschwerdeführern geändert oder aufgehoben werden.
1. Obwohl das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten für diejenigen Fälle, an denen sie selbst nicht unmittelbar beteiligt waren, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können (Bl. 67 UA), hat es sie insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen. Dessen bedurfte es aber. Denn die in der Anklageschrift unter Nr. 1 angenommenen zwei (tateinheitlich zusammentreffenden) fortgesetzten Handlungen bestehen, wie bereits dargelegt wurde, nicht. Vielmehr handelt es sich um mehrere selbständige Taten, von denen aber nur ein Teil bewiesen ist. Bezüglich der anderen sind die Angeklagten freizusprechen, weil sonst der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft wird (vgl. BGH NJW 1951, 411, 412). Ausgenommen ist lediglich der Angeklagte KC, weil er sich in allen Fällen, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als Teilakte zu den beiden fortgesetzten Handlungen gehören und von der Anklage umfasst werden, abgesehen von dem durch den Senat eingestellten Fall ██████ (II 1 der Beschlussformel), strafbar gemacht hat.
2. Ferner tragen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen versuchter Zuhälterei in den Einzelfällen ██████, █████████ und ███ (Nr. II 1, 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie des Angeklagten KC wegen eines solchen Delikts in den beiden erstgenannten Fällen, ferner nicht die Verurteilung der Angeklagten ██ und ███ wegen Beihilfe zur versuchten Zuhälterei im Fall ███.
Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass der Täter zu der Prostituierten, aus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; dieses muss erkennen lassen, dass er in ihrem Unzuchtsgewerbe „zu ihr hält“ und dass beide daran gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 21, 272, 273 und die dort angeführten Entscheidungen). Der Plan der Angeklagten KC und ███ betraf nicht die Begründung solcher Verhältnisse. Sie wollten „das Dirnenwesen in ███████████ straffer als bisher in die Hand ... nehmen und diejenigen Prostituierten mit ihren Schutzpersonen, die nicht unter dem Einfluss der in █████████ alteingesessenen Schutzpersonen standen, entweder aus █████████ vertreiben oder sie ... zwingen, an die etablierten Zuhälter sogenanntes Standgeld zu zahlen“, d. h. „ein Entgelt allein dafür, dass eine Prostituierte an einer bestimmten Stelle ihrem Gewerbe nachgehen kann, ohne von einer Zuhälterbande belästigt, bedroht oder geschlagen zu werden.“ Solche Beeinträchtigungen hatten die betreffenden Prostituierten allein von der Gruppe zu erwarten, als deren Rädelsführer und Sprecher die Angeklagten █████ und KC auftraten. In Wirklichkeit bedeutete deshalb der als Gegenleistung in Aussicht gestellte „Schutz“ nichts anderes als den Verzicht auf eigene Zwangsmaßnahmen gegenüber diesen Prostituierten. Damit unterschied sich ihr Vorgehen nicht von dem einer sonstigen Erpresserbande. Bei einer solchen Sachlage kann aber nicht davon die Rede sein, dass die Angeklagten „zu ihnen halten“ wollten, insbesondere dass die Prostituierten an dem Verhältnis interessiert sein und sich sozusagen „an die Angeklagten anlehnen“ (vgl. LK Nr. 6 zu § 181a StGB) würden.
Da eine Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei schon aus diesem Grunde ausscheidet, erübrigt sich die Erörterung der weiteren Frage, ob das Verhalten der Angeklagten ██████ und KC schon als ein Anfang der Tatausführung oder lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet werden könnte (vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats BGHSt 6, 98; 19, 350 und 2 StR 398/65 vom 10. November 1965).
Der Wegfall der versuchten Zuhälterei bei den Angeklagten █████ und KC hat zur Folge, dass die Angeklagten ███ und ██ insoweit auch nicht wegen Beihilfe verurteilt werden können.
3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme versuchter räuberischer Erpressung seitens des Angeklagten ██ in den Fällen ████, ██ und ██████████ sowie durch den Angeklagten KC in den beiden erstgenannten Fällen und die Bejahung der Beihilfe der Angeklagten ███ und ███ zur Tat jener Angeklagten im Fall ████.
Ihrer Verurteilung in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass den betreffenden Prostituierten die „Wahlmöglichkeit“ belassen war, entweder das „Standgeld“ zu zahlen oder in Saarbrücken nicht mehr ihrem Unzuchtsgewerbe nachzugehen. Denn in Wirklichkeit bedeutete dies nichts anderes, als dass ihnen die gewaltsame Entfernung aus ihrem Revier für den Fall der Nichtzahlung des „Standgeldes“ angedroht wurde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung auch dann zulässig wäre, wenn ein echter Entscheidungsspielraum bestanden hätte.
4. Die Verurteilung des Angeklagten █████ im Fall ███ wegen Beihilfe zur Nötigung musste aufgehoben werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer entfernte sich diese Prostituierte nicht, wie es die „Gruppe“ verlangt hatte, aus der Stadt, sondern wechselte ihren bisherigen Standplatz in der Nähe der █████████straße zur Ecke ███████████████████████████. Da sie somit eine andere Handlung vornahm, als die Täter wollten, kommt hier als Haupttat für die Beihilfeleistung des Angeklagten ██████ nicht eine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung in Betracht (vgl. Dreher, § 240 StGB, Anm. 2). Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs ist jedoch auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht möglich. Denn diese sind widersprüchlich. Einerseits sieht die Strafkammer als erwiesen an, dass █████ sowohl bei dem Vorfall im Lokal „███████“ als auch bei dem an der Ecke ███████████████████████████ Beteiligter war (Bl. 17 UA). Andererseits geht sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, dass ███████ bei dem zweiten Geschehen nicht anwesend war (Bl. 69 UA). Nur bei der letzteren Fallgestaltung konnte es sich für ihn um eine Beihilfe zu einer Nötigungstat handeln. Im anderen Falle wäre er aber wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu verurteilen. Denn bei einem der beiden Vorfälle wurde von der Prostituierten unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Zahlung von „Standgeld“ verlangt. Die Strafkammer hat nur nicht klarstellen können, bei welcher der beiden Gelegenheiten dies geschah. Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese verschiedenen rechtlichen Ergebnisse auf die Strafhöhe – innerhalb der durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bedingten Begrenzung – auswirken, musste das Urteil, soweit es sich gegen den Angeklagten █████████████ in diesem Fall aufgehoben werden.
Demgegenüber konnte bezüglich der Angeklagten ████████ und ██ der Schuldspruch insoweit bereits vom Senat geändert werden. Denn hinsichtlich dieser Angeklagten ergeben die Feststellungen, dass sie nur an dem Vorfall im ███████ beteiligt waren, so dass es sich bei ihnen allein um eine versuchte Nötigung handeln kann.
5. Bei der Neufassung der Schuldsprüche hat der Senat zugleich der teilweisen Einstellung des Verfahrens Rechnung getragen.
6. Die Änderung der Schuldsprüche bedingte bei den unter V der Beschlussformel genannten Angeklagten die vollständige oder teilweise Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sich nicht ausschließen ließ, dass die infolge Einstellung oder Änderung des Schuldspruchs wegfallenden oder aufzuhebenden Einzelstrafen sich auf die Höhe der anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben, konnten auch diese nicht bestehen bleiben.
7. Im Übrigen hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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