Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen fehlender Feststellungen zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/69
- Datum
- 16.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) sind ausdrückliche, nachvollziehbare Feststellungen darüber erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Tötungserfolgs gebilligt oder zumindest ernstlich in Kauf genommen hat.
Bei Alkoholisierung des Täters ist das Gericht verpflichtet zu prüfen und darzustellen, ob und inwieweit der Täter die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt oder diese Billigung zumindest in Kauf genommen hat.
Die bloße Erwägung, der Täter habe ‚mit so erheblicher Gewalt eingewirkt, dass ihm die Möglichkeit tödlicher Verletzungen hätte bewusst sein müssen‘, ist zu präzisieren; eine Pflichtwahrnehmung (objektive Vorhersehbarkeit) reicht nicht ohne weiteres für Vorsatz, sondern kann Fahrlässigkeit begründen.
Sind mehrere Straftaten eng verknüpft und beruht eine Verurteilung teilweise auf unzureichenden Feststellungen, so sind auch mitbetroffene Nebenverurteilungen im Allgemeinen aufzuheben, wenn im neuen Verfahren andere Feststellungen möglich erscheinen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Limburg/Lahn, 3. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 270/69
in der Strafsache gegen den Stukkateur Erhard ██████ aus ███████████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
Müller Bundesrichter
Dr. Baumgarten Bundesrichter
███ der Verhandlung,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Limburg/Lahn vom 3. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte am Abend des 3. März 1968 und in der darauffolgenden Nacht mit dem 46-jährigen Gastwirt und Tankstellenbesitzer Josef ██ mehrere Gaststätten. Gegen 2.30 Uhr verließen beide das letzte Lokal und fuhren im Wagen ███████ weg. Während der Fahrt schlief der Angeklagte für kurze Zeit ein. Als er erwachte, kam es zwischen ihm und █████████ zu einer Auseinandersetzung, weil ███ nicht sofort zur Wohnung des Angeklagten gefahren war. Der Angeklagte brachte durch einen Tritt auf die Fußbremse den Wagen zum Stehen und schlug nach weiterem Wortwechsel mit der Faust auf ██████ ████. Es kam zu einem Kampf, der sich aus dem Auto heraus über die Straße auf einen gefrorenen Acker fortsetzte. Im Verlauf dieses Kampfes fügte der Angeklagte, unter anderem durch Würgegriffe und Zuschüren der Krawatte, █████████ an Kopf und Hals so schwere Verletzungen zu, dass dieser zwischen 3.00 und 4.00 Uhr starb.
Als sich █████████ nicht mehr regte, bekam der Angeklagte Angst und fuhr mit dem Wagen seines Opfers weg. Zwischen den Vordersitzen fand er die Geldbörse ███ mit mehr als 600,- DM. Er nahm das Geld an sich und versteckte es später zwischen den Sohlen eines seiner Schuhe.
II. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Totschlags kann keinen Bestand haben, weil es insoweit an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt. Das Schwurgericht ist zwar, wie es auf S. 16 UA ausführt, davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er mit ████ kämpfte, dessen Tod „zumindest billigend in Kauf genommen“, das heißt also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese Überzeugung findet indessen in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Insbesondere lässt das Urteil ausreichende Anhaltspunkte dafür vermissen, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes ███████ gebilligt hat (vgl. BGHSt 7, 363; 21, 283). Woraus das Schwurgericht diesen Schluss zieht, ist nicht mitgeteilt. Weder der Anlass noch der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und █████████ legen diese Annahme nahe. Gerade wenn nach der Überzeugung des Schwurgerichts das Motiv der Habsucht nicht vorlag oder jedenfalls nicht nachweisbar war, deuten die Umstände darauf hin, dass der Angeklagte aus Verärgerung oder Wut █████████ zunächst nur grob misshandeln, dann, als die Auseinandersetzung ausartete, aus ihr als Sieger hervorgehen wollte.
Eine nähere Prüfung der inneren Tatseite war hier umso mehr geboten, als der Angeklagte – ebenso wie übrigens ██████████ – unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand und deshalb möglicherweise die Konsequenzen seines Handelns nicht in jeder Hinsicht übersah. Dies gilt für die Billigung des Erfolgseintritts ebenso wie für die Frage, ob der Angeklagte überhaupt erkannt hatte, dass er ███████ töten könne. Wohl waren Art und Ausmaß der ██████ ███████████ Verletzungen so geartet, dass sich einem nüchternen Täter der Gedanke an ihre Lebensgefährlichkeit geradezu aufdrängte; daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass dies auch bei dem angetrunkenen Angeklagten der Fall war. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht erörtert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägung auf S. 16 UA, der Angeklagte habe „mit so erheblicher Gewalt auf ████████ eingewirkt“, dass ihm auf jeden Fall die Möglichkeit tödlicher Verletzungen seines Opfers „zu Bewusstsein kommen musste“, in ihrer Formulierung nicht missverständlich ist. Es bleibt offen, ob das Schwurgericht damit sagen will, der Angeklagte habe in der Tat mit dem Tod ████████ gerechnet, oder ob es nur zum Ausdruck bringen will, dass der Angeklagte damit hätte rechnen müssen. Im letzteren Fall könnte dem Angeklagten wohl Fahrlässigkeit, nicht aber bedingt vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.
2.) Wegen des engen Zusammenhangs beider Taten ist das Urteil auch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Zwar hat nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte das Geld ███ erst entdeckt, nachdem er mit dem Wagen seines Opfers weggefahren war. Insoweit kann sich indessen in der neuen Hauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergeben, der eine andere rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens erforderlich macht.
Das Schwurgericht wird nunmehr den in Anklage und Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf in jeder Richtung neu prüfen müssen.
| Willms | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Baumgarten |