Revision wegen falschem Mindeststrafrahmen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/67
- Datum
- 17.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der maßgebliche Strafrahmen einschließlich der Mindeststrafe nach den einschlägigen Normen korrekt zu bestimmen; ein unrichtiger Strafrahmen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Berücksichtigung mildernder Umstände wegen erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist bei der Bestimmung von Mindest- und Höchststrafe gesondert vorzunehmen und kann die Mindeststrafe erheblich herabsetzen.
Erweist sich in der Revision, dass das Urteil von einem falschen Mindeststrafmaß ausgeht, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision ist auf die fehlerhafte Berechnung des Strafrahmens abzustellen; weitergehende Revisionsvorbringen bedürfen einer eigenständigen Prüfung durch die zurückverwiesene Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. Dezember 1966
Rubrum
BESCHLUSS 2 StR 270/67 in der Strafsache gegen Karl-Heinz █████████ aus ███ bei ███, geboren ██████████████████████ ███, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 17. Juli 1967
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen im Zustand erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Im Urteil heißt es: „Die Kammer sah indessen bei dem Angeklagten mildernde Umstände als vorhanden an (§ 250 II, § 51 II, § 44 III StGB), so daß von einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis auszugehen ist“ (UA S. 6). Die Mindeststrafe beträgt jedoch nicht ein Jahr Gefängnis nach § 250 Abs. 2 StGB, sondern bei Heranziehung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB drei Monate Gefängnis. Die Strafkammer ist daher von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen, wobei sie noch ausführt, die Mindeststrafe sei zu erhöhen. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand; auf das weitere Revisionsvorbringen braucht nicht eingegangen zu werden.
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