Revision: Aufhebung wegen Unterlassung der Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/62
- Datum
- 18.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Strafkammerverfahren des ersten Rechtszugs ist von der Bestellung eines Verteidigers nur ausnahmsweise abzusehen; die Ausnahme ist eng auszulegen.
§ 140 Abs. 2 StPO begründet einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Schwere der Tat dies erfordert, auch ohne Antrag des Beschuldigten.
Die unterlassene Bestellung eines notwendigen Verteidigers kann den Schuldspruch aufheben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwesenheit eines Verteidigers das Ergebnis beeinflusst hätte.
Bei einer Vielzahl schwerer Taten und zurechenbarer hoher Strafandrohungen ist regelmäßig von der Notwendigkeit der Verteidigung auszugehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Horst J ███ aus ███ an ███████, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Scharpenseel Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 23 Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung der §§ 140, 141 StPO rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Vorwurf, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihm keinen Verteidiger beigeordnet, obwohl dies gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen sei, greift durch. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 des Näheren ausgeführt hat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges von der Bestellung eines Verteidigers nur selten abgesehen werden.
Ebensowenig, wie in dem damaligen Verfahren ein Ausnahmefall gegeben war, liegt jetzt ein solcher vor. Bei der großen Anzahl von Taten, deren der Angeklagte beschuldigt wurde, war von vornherein damit zu rechnen, daß ihm möglicherweise mildernde Umstände versagt werden würden, und daß dann notwendig auf eine Freiheitsstrafe der schwersten Strafart und von längerer Dauer als zwei Jahren erkannt werden mußte. Tatsächlich hat das Landgericht ja auch Strafen ausgesprochen, die schon für jeden versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zwei Jahre Zuchthaus und für jeden vollendeten schweren Diebstahl im Rückfall zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus betragen, während sich die Gesamtstrafe auf drei Jahre sechs Monate Zuchthaus beläuft.
Bei dieser Sachlage war daher gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ der Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben, so daß der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten, auch wenn dieser nicht darauf angetragen hat, einen Verteidiger hätte bestellen müssen.
Daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, ist nicht auszuschließen; denn wie es ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, läßt sich nicht sagen.
Da somit die Verfahrensrüge bereits zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.
| Scharpenseel | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |