Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über nötige Auslagen (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/60
- Datum
- 06.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch mangels Beweises stellt weder die Unschuld des Angeklagten als erwiesen dar noch räumt er notwendigerweise einen begründeten Verdacht aus.
Nach § 467 Abs. 2 StPO können auch bei nicht erwiesener Unschuld die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden; dies unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Entscheidungen über die Auferlegung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO müssen für das Revisionsgericht erkennbar eine Prüfung dieser rechtlichen Möglichkeit enthalten; fehlt eine solche Darlegung, ist zurückzuverweisen.
Das Fehlen einer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung des Tatgerichts über die Kostenfolge begründet die Notwendigkeit der Zurückverweisung zur Nachholung der gebotenen Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. Dezember 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann G █████ aus Ochtrup, ███ geboren █████ █████ ███ in ███ wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Dr. Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1959 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Die Revision des Angeklagten richtet sich dagegen, dass die Strafkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt hat. Sie hat Erfolg.
Zur Kostenentscheidung sagt das Landgericht nur, sie beruhe auf § 467 StPO. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer die Bestimmung des § 467 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Nach dem Sachverhalt scheidet zwar die Verpflichtung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2, der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, aus. Denn es ist weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen noch ein begründeter Verdacht ausgeräumt. Das Landgericht hat den Angeklagten nur mangels Beweises freigesprochen und hält noch einen begründeten Verdacht des Meineides für gegeben. Jedoch können auch in einem solchen Falle nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Die Entscheidung darüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass die Strafkammer diese rechtliche Möglichkeit geprüft hat, war die Sache zur Nachholung der Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Scharpenseel | Busch | Kirchhof | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |