Treffer
BGH Urteil

Revision: fehlende Waffenfeststellungen bei versuchtem schweren Rückfalldiebstahl – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/59
Datum
15.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Art und Funktionsweise der verwendeten Gaspistole und zur Verletzungsfähigkeit der Munition getroffen hat. Mangels dieser Feststellungen ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht überprüfbar; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass das Gericht konkrete Feststellungen zur Art und Funktionsweise der verwendeten Waffe trifft, damit das Revisionsgericht die Qualifikation als "Waffe im technischen Sinne" überprüfen kann.

2

Fehlen Feststellungen dazu, ob die verwendete Munition auf kurze Entfernung Verletzungen hervorrufen konnte, ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht tragfähig.

3

Ist unklar, ob ein Diebstahlsversuch bei der Begehung einer nachfolgenden Nötigung bereits beendet war, sind Tateinheit und Tatmehrheit zu prüfen; bei Feststellung selbständiger Taten ist das Verbot der Schlechterstellung bei Gesamtstrafen zu beachten.

4

Reicht die Sachverhaltsfeststellung für die rechtliche Beurteilung nicht aus, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Feststellung der Tatsachen und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. April 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Vertreter Helmut C. aus █ bei ██ geboren am ███ 1930 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███████████

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wurde von dem Eigentümer eines Kraftwagens im Inneren des Wagens sitzend betroffen, nachdem er diesen gewaltig geöffnet hatte. Zur Rede gestellt, bedrohte er den Eigentümer mit einer Gaspistole und entfloh. Auf seine Verfolger feuerte er eine Gas- und mit einer Platzpatrone. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

1. Soweit der Angeklagte ausführt, er habe nicht wegen Diebstahlsversuchs, sondern nur nach § 248b StGB verurteilt werden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter bereits seiner Einlassung, er habe nur mit dem Wagen spazieren fahren wollen, entgegenstehen; jedenfalls ist die Folgerung des Landgerichts, der wiederholt wegen Autodiebstahls vorbestrafte Angeklagte, der früher nie die entwendeten Wagen zurückgebracht habe, habe dies auch im vorliegenden Falle nicht beabsichtigt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Hingegen tragen die Urteilsfeststellungen nicht die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Strafkammer hat keine Feststellungen über den Mechanismus und die Art der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole getroffen; ohne solche Feststellungen, auf deren Notwendigkeit schon in der Entscheidung BGHSt 4, 125 hingewiesen wurde, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob es sich um eine Waffe im technischen Sinne handelte. Auch über die Beschaffenheit der Munition fehlen nähere Angaben, insbesondere darüber, ob eine Gas- oder Platzpatrone der Art, wie sie

der Angeklagte benutzte, auf kurze Entfernung eine Verletzung herbeiführen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte bereits die Gaspistole gegen den Eigentümer des Kraftwagens richtete, als er diesem gegenüberstand. Sollte die Gaspistole nicht als technische Waffe anzusehen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte beim Gebrauch der Waffe damit rechnete, dass sie geeignet sei, Verletzungen herbeizuführen, und nicht nur zur Abschreckung diene. Da die fehlerhafte Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Revision stattzugeben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht der Diebstahlsversuch beendet war, als der Nötigungsversuch begangen wurde. In diesem Falle würden die beiden Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Sollte der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe wegen zweier selbständiger Taten verurteilt werden, so ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.

Dr. Schalscha Dr. Peetz Geier pr.

Kirchhof
Flitner
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