Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zuhälterei: Nichtvereidigung von Zeugen rechtlich unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/58
Datum
09.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtvereidigung zweier Zeugen und erhebt eine Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei. Der BGH verwirft die Revision: Die Bezugnahme auf § 61 Nr. 3 StPO genügt als Begründung für die Nichtvereidigung eines Zeugen; die Unterlassung der Vereidigung wegen angeblicher Unglaubwürdigkeit war jedoch rechtsfehlerhaft, erwies sich aber als unschädlich. Die Sachrüge wird als unergiebig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugnahme des Gerichts auf § 61 Nr. 3 StPO genügt als Begründung für die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen, weil damit der Grund der Entscheidung eindeutig bezeichnet ist.

2

Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht allein mit der Annahme seiner Unglaubwürdigkeit verweigert werden; nur wenn die Aussage ihrem Inhalt nach unter keinen Umständen erheblich sein kann, ist § 61 Nr. 3 StPO anwendbar.

3

Die bloße Nennung eines Zeugen in der Aufstellung der Beweismittel des Urteils begründet nicht die Annahme, der Tatrichter habe dessen Aussage für wesentlich gehalten.

4

Ein Verfahrensfehler bei der Unterlassung der Vereidigung bleibt unschädlich, wenn mit genügender Sicherheit feststeht, dass die Entscheidung auch bei zulässiger Vereidigung nicht anders ausgefallen wäre (Unschädlichkeitsprüfung).

5

Eine Sachrüge kann nicht durch eine erneute Beweiswürdigung ersetzt werden; streitige Fragen der Glaubhaftigkeit und Tatsachenwürdigung sind im Revisionsverfahren nur auszunehmen, soweit §§ 333 ff. StPO Verletzungen des materiellen Rechts belegen (vgl. § 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anreiber Peter G. aus K., dort geboren am 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, der Rechtsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. November 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 29. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu drei Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erhebt außerdem die Sachrüge.

I. Verfahrensrügen.

1. Nichtbeeidigung des Zeugen D. a) Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Landgericht von der Vereidigung des Zeugen „gem. § 61 StPO“ Abstand genommen. Die Revision meint, die bloße Anführung der Gesetzesbestimmung reiche als Begründung für die Unterlassung der Beeidigung des Zeugen nicht aus. Dem kann hier nicht beigetreten werden; die Rechtsprechung hat die bloße Bezugnahme auf das Gesetz in den Fällen des § 60 Nr. 1 und 3 StPO für unzureichend angesehen, weil eine solche Begründung nicht erkennen lässt, welche der verschiedenen dort vorgesehenen Voraussetzungen vom Gericht angenommen wurde. Bei Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO entfällt diese Erwägung, da die Anführung dieser Vorschrift eindeutig den Grund erkennen lässt, aus dem die Vereidigung unterblieben ist (RGSt 68, 396; BGH MDR 1951, 275).

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe die von ihm durch die Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO als unwesentlich bezeichnete Aussage des Zeugen D. dennoch bei der Urteilsfindung verwertet; denn bei Aufführung der Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhten, sei auch der Name des D. angegeben. Tatsächlich ist dessen Aussage an keiner anderen Stelle des Urteils erwähnt; die in vielen Urteilen übliche Aufzählung der Beweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als dass sich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt hat, nicht aber, dass der Tatrichter ihnen wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung beigelegt hat (BGH Urte. 2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954 und 4 StR 62/56 vom 12. April 1956).

c) Für die Behauptung der Revision, D. habe tatsächlich wesentliche, im einzelnen von ihr bezeichnete Bekundungen gemacht, gibt das Urteil keinen Anhalt.

2. Nichtvereidigung der Zeugin B. a) Ob der Verteidiger den Antrag, die Zeugin nicht zu vereidigen, tatsächlich gestellt hat, ist unerheblich; auch wenn dies geschehen ist, kann er eine etwaige Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO rügen.

b) Die Rüge, der Beschluss über die Vereidigung der Zeugin sei zu spät erlassen worden, ist offensichtlich unbegründet.

c) Der Revision ist zuzugeben, dass die Vereidigung nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden durfte. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Aussage der Zeugin ███████ deshalb für unerheblich angesehen hat, weil sie sie für unglaubwürdig gehalten hat. Das ist nach geltendem Recht fehlerhaft. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung NJW 1952, 151 ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, dass das Gericht eine Zeugenaussage für unglaubwürdig ansieht, nicht, die Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO zu unterlassen. Nur wenn ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen eine Aussage ihrem Inhalt nach keinen Einfluss auf die Urteilsfindung haben kann, ist sie unwesentlich im Sinne dieser Vorschrift, die nur unter dieser und der weiteren Voraussetzung, dass auch unter Eid keine we-

sentliche Aussage zu erwarten sei, dem Richter gestattet, von der Vereidigung Abstand zu nehmen (vgl. auch BGH NJW 1952, 741). Ihrem Inhalt nach kann die Aussage der Zeugin B. nicht als unwesentlich bezeichnet werden; hätte die Strafkammer dieser Aussage Glauben geschenkt, so hätte sie den Angeklagten nicht wegen Zuhälterei verurteilen können, da die Zeugin in der Hauptverhandlung bestritten hat, dem Angeklagten Geld gegeben zu haben, und behauptet hat, dass der Angeklagte ihr nicht nur keinen Schutz bei der Ausübung ihres „Gewerbes“ gewährt oder sie sonst dabei gefördert, sondern sogar davon abzuhalten versucht habe.

d) Dass das Urteil auf dem rechtsfehlerhaften Unterbleiben der Vereidigung der Zeugin beruht, kann indessen ausnahmsweise mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat der Aussage der B. nicht nur wegen ihrer persönlichen Eigenschaften und ihrer Unzuverlässigkeit den Glauben versagt, sondern wegen der gesamten, zum Teil vom Angeklagten zugegebenen Umstände und wegen ihres eigenen Verhaltens. Sie selbst hatte freiwillig den Angeklagten angezeigt und dabei Erklärungen abgegeben, die im Gegensatz zu ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Aussage stehen. Ihre früheren Erklärungen werden aber durch die ganz unabhängig hiervon getroffenen Feststellungen über das Einkommen und die Lebensweise des Angeklagten, über sein Verhalten ihr und ihren Freiern gegenüber während ihrer Unzuchtsausübung und über die gerade für Zuhälter typischen Misshandlungen der Zeugin bestätigt. Auch einer beschworenen Aussage dieser Zeugin, der die Strafkammer offensichtlich einen Meineid zutraut, hätte das Landgericht also nicht geglaubt.

II. Sachrüge.

Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts.

Was die Revision hierzu vorbringt, steht entweder im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die dahin gehen, dass der Angeklagte nicht seinen ganzen, sondern nur einen Teil seines Unterhalts von der B. bezogen hat, oder bewegt sich auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet der Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Geschäftsstelle,BaldusScharpenseelMenges
JustizangestellterBuschDr. Schalscha
Revision wegen Zuhälterei: Nichtvereidigung von Zeugen rechtlich unbeachtlich — Themis