Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verstoßes gegen Öffentlichkeit der Hauptverhandlung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/57
Datum
02.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens und rügte Verfahrensmängel, insbesondere den Ausschluss der Öffentlichkeit. Das BGH hob das Urteil auf, weil das Hauptverhandlungsprotokoll keine Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung ausweist. Nach §§272, 273, 274 StPO ist dadurch die Nichtöffentlichkeit bewiesen; dies verletzt §173 GVG und begründet den unbedingten Revisionsgrund. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sind zu den wesentlichen Förmlichkeiten zu rechnen und gemäß §§272 Nr.5, 273 StPO im Protokoll zu dokumentieren.

2

Fehlen entsprechender Protokollangaben führt nach §274 StPO unter Ausschluss des Gegenbeweises dazu, dass die Nichtöffentlichkeit der Verkündung als bewiesen gilt.

3

Die Verkündung des Urteils in nichtöffentlicher Sitzung verstößt gegen §173 GVG und stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO dar.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §172 GVG) und einer Erörterung mit Anhörung der Beteiligten (§33 StPO Nrn.1,2); eine pauschale Angabe (z.B. "Familienangelegenheiten") genügt nicht.

5

Beiakten in den Hauptakten sind nicht bereits als "herbeigeschaffte Beweismittel" im Sinne des §245 StPO anzusehen, solange nicht die Verlesung bestimmter Aktenteile beantragt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ████ aus ████, geboren 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Frau █,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die auf die Verletzung des § 173 GVG gestützte Revisionsrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden, „da es sich um Familienangelegenheiten handelt“. Das Protokoll enthält nichts über eine Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung.

Da die Angaben über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehören, die in das Protokoll aufgenommen werden müssen (§§ 272 Nr. 5, 273 StPO), ist gemäß § 274 StPO unter Ausschluss des Gegenbeweises, abgesehen vom Nachweis der Fälschung, bewiesen, dass das Urteil in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Diese Verletzung des § 173 GVG ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO, BGHSt 4, 279 ff.).

Eines näheren Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es hiernach nicht. Es sei nur auf folgendes hingewiesen:

1.) Der im Beschluss über Ausschluss der Öffentlichkeit angegebene Grund entspricht nicht dem Gesetz (§ 172 GVG); das Protokoll lässt auch nicht erkennen, dass über die Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt und die Beteiligten gehört worden sind, d.h., dass die Voraussetzungen des § 33 StPO Nr. 1 und 2 erfüllt worden sind.

2.) Dagegen sind zu den Hauptakten gelangte Beiakten nicht „herbeigeschaffte Beweismittel“ im Sinne des § 245 StPO, solange nicht die Verlesung bestimmter Aktenteile beantragt wird (Löwe-Rosenberg § 245 StPO Anm. 7 b und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen wird der Angeklagte Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen, soweit er weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind.

Es besteht kein Anlass, dem Antrag des Verteidigers gemäß die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen.

JustizangestellteDr. SchalschaLang-Hinrichsen
HoepnerWernerHübner
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