Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter und vollendeter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/53
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG kann durch das im Hauptverfahren erstattete Gutachten begründet werden; frühere schriftliche Bedenken des Sachverständigen sind unbeachtlich, wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung die Verantwortlichkeit trägt.
Zur Bejahung der inneren Tatseite bei versuchter Notzucht müssen Urteilsfeststellungen ersichtlich machen, dass der Täter den Widerstand als echten Abwehrwillen erkannte und dennoch zielstrebig weiter handelte.
Ein mildernder Umstand nach § 46 Nr. 1 StGB kommt nicht entgegen, wenn der Täter erst von der Tatausführung ablässt, weil er erkennt, dass der Erfolg infolge des Widerstands nicht erreichbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, den Schlosserlehrling aus ███, dort geboren am [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechen u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████████, Oberregierungsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Februar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen eines vollendeten Notzuchtverbrechens zu einer Einheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Mit der Revision behauptet er, das Urteil verletze verfahrens- und sachlich-rechtliche Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision meint, der Angeklagte sei strafrechtlich nicht verantwortlich i. S. des § 3 JGG. Das Urteil stellt jedoch seine Verantwortlichkeit auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen fest. Ob der Sachverständige vorher in einem schriftlichen Gutachten Bedenken gegen die Verantwortlichkeit des Angeklagten erhoben hat, ist bedeutungslos; denn das Urteil beruht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung.
2. Zur versuchten Notzucht führt die Revision aus, das Urteil befasse sich mit der inneren Tatseite nicht ausreichend. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte „aus der Intensität der Abwehr erkannt hatte, dass ihm ein echter Abwehrwille gegenüberstand und nicht nur ein spielerisches Sich-zur-Wehr-Setzen“. Es hebt ferner hervor, dass er nur wegen des Widerstandes der Helga nicht zum Geschlechtsverkehr kam und er von ihr erst abließ, als er merkte, er könne sein Ziel nicht erreichen. Dem Angeklagten steht deshalb auch § 46 Nr. 1 StGB nicht zur Seite.
3. Auch im Falle der vollendeten Notzucht tragen die Feststellungen den Urteilsspruch. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.
| Dotterweich | Martin | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |